Reitunterricht weiterhin verboten

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Wie das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV am 22. April 2020 mitteilte, bleibt der Reitunterricht auch nach dem 27. April verboten. Der Bereich mit den Vorschriften wurde folgendermassen ergänzt (grüne Überschriften verlinkt zur Quelle):

Reitunterricht

Reitschulen fallen unter die öffentlichen Einrichtungen, die für das Publikum zu schliessen sind (Freizeitbetriebe) bzw. unter die verbotenen Veranstaltungen nach Art. 6 Abs. 1 und 2 COVID-19-Verordnung 2. Folglich ist auch der Einzelunterricht untersagt.
Ab 27. April 2020
Reitschulen fallen unter die öffentlichen Einrichtungen, welche für das Publikum grundsätzlich zu schliessen sind (Freizeitbetriebe nach Art. 6 Abs. 2 COVID-19-Verordnung 2).Weiterhin ist kein Gruppen- und kein Einzelunterricht erlaubt. Keine Gruppenveranstaltungen/-ausritte etc.
Reiterstübli etc. sind zu schliessen. (22.04.2020)

Eine Lockerung hingegen gibt es für das Reiten in Hallen und auf Plätzen:

Reiten

Ab 27. April 2020
Die tierschutzkonforme Bewegung der Tiere ist sicherzustellen.
Ausritte sollen alleine oder in möglichst kleinen Gruppen (max. 5 Reiter) stattfinden.Bei der Benutzung von Reitplätzen und Reithallen ist die Anzahl der Reiter, welche die Halle gleichzeitig benutzen, auf das Minimum zu beschränken.Dabei ist sicherzustellen, dass sowohl im Reitstall, auf dem Reitplatz, in der Reithalle und beim Ausreiten im Gelände jederzeit alle Regeln des BAG eingehalten werden, insbesondere das social distancing.Reitställe und Pferdepensionen dürfen keine Ausritte organisieren (Halle und Gelände). (22.04.2020)

Ebenfalls wieder erlaubt ist die Physiotherape FÜR Pferde und Hunde:

 Physiotherapie für Hunde und Pferde

Ab 27. April 2020
Ab dem 27.4.2020 wieder erlaubt.Schutzkonzept nötig.Empfehlung: 1 Tier pro Sitzung, Besitzerin bleibt ausserhalb des Geschäfts (ausser in Ausnahmefällen, wenn sonst Behandlung des Tieres nicht möglich ist); Übergabe der Tiere ausserhalb des Geschäfts.

Auch für Hundetrainer gibt es keine Entwarnung:

Hundeschule / -kurse / Erziehungskurse

Verboten, auch Einzelunterricht. Einzeltraining mit verhaltensauffälligem Hund ausnahmsweise erlaubt falls dringlich, d.h. nicht aufschiebbar auf Anordnung des kantonalen Veterinärdienstes, sowie für Junghunde, falls nicht aufschiebbar, zwecks richtiger Sozialisierung auf Empfehlung des Tierarztes.Die Bewilligungen des SECO zum Thema Hundetrainings beruhen auf einem Missverständnis und sind nicht gültig.
Auch wenn die Anzahl der beteiligten Personen beschränkt wird, und Verhaltensregeln des BAG eingehalten und die Hundekurse im Freien durchgeführt werden, sind sie weiterhin verboten!
Ab 27. April 2020
Hundeschulen bzw. Erziehungskurse für Hunden fallen unter die verbotenen Aktivitäten gemäss COVID-19-Verordnung 2, für welche auch ab dem 27.4.2020 keine Lockerungen vorgesehen sind.Um Tierschutz- und Sicherheitsproblemen vorzubeugen, sind jedoch auf Anordnung des kantonalen Veterinärdienstes Einzeltrainings mit verhaltensauffälligen Hunden ausnahmsweise erlaubt, falls dringlich, d.h. nicht aufschiebbar. Auf Empfehlung des Tierarztes sind Einzeltrainings mit Junghunden zwecks richtiger Sozialisierung erlaubt, falls nicht aufschiebbar.Schutzkonzept nötig.Die Bewilligungen des SECO oder von anderen kantonalen Stellen zum Thema Hundetraining beruhen auf einem Missverständnis und sind nicht gültig.Auch wenn die Anzahl der beteiligten Personen beschränkt wird, und Verhaltensregeln des BAG eingehalten und die Hundekurse im Freien durchgeführt werden, sind sie weiterhin verboten!

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