Wir zwei Reiterinnen aus dem gleichen Stall machten zusammen einen Ausritt. Das Pferd meiner Kollegin schnappte beim Nebeneinanderreiten immer wieder einmal nach meiner Stute, die dann plötzlich gegen den Wallach ausschlug und ihn am Bein verletzte. Die Besitzerin des Pferdes ist nun der Meinung, ich müsste für die Tierarztkosten aufkommen. Muss ich? J. T. in H.
Das Beispiel zeigt einmal mehr: Pferde und andere Tiere haben einen eigenen Willen und manchmal setzen sie diesen entgegen unseren Absichten durch. Es geht von ihnen also eine gewisse Gefahr aus, die Gefahr der Verletzung von Menschen oder anderen Tieren oder der Beschädigung von Sachen. Rechtlich wird diese Gefahr für andere ausgeglichen durch die gesetzliche Haftung des Tierhalters, eine sogenannte Kausalhaftung, also eine Haftung auch ohne Verschulden. Der entsprechende Gesetzesartikel, Artikel 56 Absatz 1 Obligationenrecht, lautet:
«Für den von einem Tier angerichteten Schaden haftet, wer dasselbe hält, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung angewendet habe, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.»
Angerichtet ist ein Schaden von einem Tier, wenn dieses «selbstständig» handelt, aus eigenem Antrieb. Der Gegensatz: Will der Reiter die Aktion des Tieres, reitet er also über einen frisch angesäten Rasen, hat er den Schaden mit dem Tier angerichtet. Er haftet auch wegen Verschuldens.
Es haftet, wer das Tier hält. Halter sein kann nicht nur der Eigentümer (volkstümlich: der Besitzer) des Tieres, auch der regelmässige Mieter eines Pferdes oder der Inhaber eines Pensionsstalles kann als – haftbarer – Tierhalter durchaus infrage kommen.
Nun konkret
Verliert ein Reiter die Kontrolle über sein Pferd und entsteht einem Dritten deswegen Schaden, wird der Reiter als Tierhalter grundsätzlich haftbar. Unsere Leserin wollte den Schlag ihres Pferdes gegen das andere nicht, das Pferd hat diesen trotzdem ausgeführt, daraus ist ein Schaden entstanden, das ist ein klarer Fall für einen von einem Tier angerichteten Schaden. Grundsätzlich muss unsere Leserin den Schaden, also die Tierarztrechnung, bezahlen.
Aber: Es gibt den sogenannten Entlastungsbeweis: Kann unsere Leserin beweisen, dass sie die nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Bewahrung und Beaufsichtigung ihres Pferdes angewendet hat, ist sie von der Haftung befreit. Das würde heissen, die Eigentümerin des geschlagenen Pferdes bleibt auf dem Schaden sitzen.
Zur Beurteilung der Frage, ob dieser Entlastungsbeweis gelingt, fehlen die detaillierten Angaben zum Vorfall. Eigentlich ist ja ein Nebeneinanderreiten unproblematisch und noch lange kein Verstoss gegen die Sorgfaltspflicht. Die Tatsache hingegen, dass das andere Pferd immer wieder einmal nach der Stute der Leserin schnappte, weist jedoch darauf hin, dass sich diese beiden Pferde offenbar nicht mochten. Da wäre eventuell spezielle Vorsicht angebracht gewesen, also nur auf sehr breiten Wegen nebeneinander reiten oder allenfalls eben hintereinander.
Gelingt ein Entlastungsbeweis allerdings nicht, bleibt jedoch die Haftung für den durch den Schlag entstandenen Schaden bestehen. Dieser Schaden sollte der Haftpflichtversicherung gemeldet werden, sie wird die Sache prüfen. Die Haftung als Tierhalter ist meistens mit einer Haftpflichtversicherung, wie sie für fast jeden Haushalt besteht, abgedeckt.
Ihre Frage – unsere Antwort
Medizin • Reiten • Fahren • Fütterung • Recht • Haltung • Umgang
Das Kavallo-Ratgeberteam ist jederzeit für Sie da. Schicken Sie uns Ihre Frage, wir leiten sie an unsere Experten weiter.
«Für den von einem Tier angerichteten Schaden haftet, wer dasselbe hält, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung angewendet habe, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.»
Angerichtet ist ein Schaden von einem Tier, wenn dieses «selbstständig» handelt, aus eigenem Antrieb. Der Gegensatz: Will der Reiter die Aktion des Tieres, reitet er also über einen frisch angesäten Rasen, hat er den Schaden mit dem Tier angerichtet. Er haftet auch wegen Verschuldens.
Es haftet, wer das Tier hält. Halter sein kann nicht nur der Eigentümer (volkstümlich: der Besitzer) des Tieres, auch der regelmässige Mieter eines Pferdes oder der Inhaber eines Pensionsstalles kann als – haftbarer – Tierhalter durchaus infrage kommen.
Nun konkret
Verliert ein Reiter die Kontrolle über sein Pferd und entsteht einem Dritten deswegen Schaden, wird der Reiter als Tierhalter grundsätzlich haftbar. Unsere Leserin wollte den Schlag ihres Pferdes gegen das andere nicht, das Pferd hat diesen trotzdem ausgeführt, daraus ist ein Schaden entstanden, das ist ein klarer Fall für einen von einem Tier angerichteten Schaden. Grundsätzlich muss unsere Leserin den Schaden, also die Tierarztrechnung, bezahlen.
Aber: Es gibt den sogenannten Entlastungsbeweis: Kann unsere Leserin beweisen, dass sie die nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Bewahrung und Beaufsichtigung ihres Pferdes angewendet hat, ist sie von der Haftung befreit. Das würde heissen, die Eigentümerin des geschlagenen Pferdes bleibt auf dem Schaden sitzen.
Zur Beurteilung der Frage, ob dieser Entlastungsbeweis gelingt, fehlen die detaillierten Angaben zum Vorfall. Eigentlich ist ja ein Nebeneinanderreiten unproblematisch und noch lange kein Verstoss gegen die Sorgfaltspflicht. Die Tatsache hingegen, dass das andere Pferd immer wieder einmal nach der Stute der Leserin schnappte, weist jedoch darauf hin, dass sich diese beiden Pferde offenbar nicht mochten. Da wäre eventuell spezielle Vorsicht angebracht gewesen, also nur auf sehr breiten Wegen nebeneinander reiten oder allenfalls eben hintereinander.
Gelingt ein Entlastungsbeweis allerdings nicht, bleibt jedoch die Haftung für den durch den Schlag entstandenen Schaden bestehen. Dieser Schaden sollte der Haftpflichtversicherung gemeldet werden, sie wird die Sache prüfen. Die Haftung als Tierhalter ist meistens mit einer Haftpflichtversicherung, wie sie für fast jeden Haushalt besteht, abgedeckt.
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