An der Medienkonferenz vom Sonntag, 18.10.2020, erlässt der Schweizer Bundesrat die generelle Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen, bei privaten Treffen von mehr als 15 Personen sowie im öffentlichen Verkehr auf Perrons, in Bahnhöfen und Flughäfen. Ausserdem empfiehlt er den Unternehmen, die Mitarbeiter so weit wie möglich wieder ins Homeoffice zu schicken. Eine Einschränkung des wirtschaftlichen Lebens wie im März sei noch nicht vorgesehen, so betonen sowohl Bundespräsidentin Simonetta Sommaruga als auch Gesundheitsminister Alain Berset. Die Kantone dürften jedoch ihrerseits die Massnahmen jederzeit verschärfen und wenn es nicht gelänge, die Ansteckungsraten wieder zu senken, seien auch schweizweit einschneidendere, auch für die Wirtschaft einschneidendere Massnahmen möglich.
Alain Berset: «Wir haben eine zu hohe Reproduktionsrate»: Video ansehen
Zwischen den Zeilen schwingt unverhohlen, wenn auch nicht klar benannt, die Drohung eines zweiten Lockdowns mit. Das wäre für uns alle verheerend. Noch sind viele Unterstützungsgelder nicht eingetroffen, welche die Schäden des ersten Lockdowns hätten abfedern sollen, noch immer ist unklar, ob wirklich nur systemrelevante Betriebe der Pferdebranche unterstützt werden oder auch weitere Härtefälle.
Ausgewählte Fragen von Journalisten und Antworten:
Folgen für den Amateursport?
Trainings, Matches im Amateursport sind von der Beschränkung auf das spontane Zusammentreffen von 15 Personen im öffentlichen Raum nicht tangiert, erklärt Michael Gerber vom BAG. Auch bei Grossveranstaltungen gibt es keine Änderungen.
Was ist mit Kindern in Gruppen?
Frage eines Journalisten: «Zählen Kinder bis zwölf Jahren bei den Gruppen bis 15 Personen dazu?» und: «Was ist mit Kursen wie Yoga etc.?» Michael Gerber vom BAG: Kinder zählen bei den 15 Personen mit hinein. Bei Sportkursen gilt eine Maskenpflicht mit Ausnahme von Aktivitäten, wo das nicht möglich ist. (Quelle: Schweizer Fernsehen)
Offizielle Dokumente:
Die offizielle Medienmitteilung des Bundes:
Coronavirus: Einschränkungen für private Veranstaltungen, keine öffentlichen Versammlungen von mehr als 15 Personen, ausgeweitete Maskenpflicht und Homeoffice
Der starke Anstieg der Fallzahlen in den letzten Tagen ist besorgniserregend. Er zeigt sich in allen Altersklassen und in allen Kantonen. Auch die Zahl der Hospitalisierungen nimmt zu. Ziel der neuen schweizweiten Massnahmen von Bund und Kantonen ist, die Gesundheit der Bevölkerung besser zu schützen und eine Überlastung des Gesundheitswesens in den nächsten Wochen und Monaten zu verhindern. Ziel ist auch, den Anstieg der Fallzahlen so stark zu bremsen, dass die Kantone das Contact Tracing weiterhin konsequent und umfassend sicherstellen können. Trotz der Einschränkungen soll das wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben weitergeführt werden können.
Schweizweit einheitliche Maskenpflicht
Wer im öffentlichen Verkehr unterwegs und älter als 12 Jahre ist, muss seit dem 6. Juli 2020 eine Gesichtsmaske tragen. Diese Pflicht wird ab Montag, 19. Oktober neu auf Personen ausgedehnt, die sich auf Perrons oder in Bahnhöfen, Flughäfen oder anderen Zugangsorten des öffentlichen Verkehrs aufhalten. Wie bis anhin sind Personen, die etwa aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, von der Maskentragpflicht ausgenommen.
Zusätzlich gilt neu auch in öffentlich zugänglichen Innenräumen eine Maskentragpflicht, zum Beispiel in Geschäften, Einkaufszentren, Banken, Poststellen, Museen, Bibliotheken, Kinos, Theatern, Konzertlokalen, Innenräumen von zoologischen und botanischen Gärten und Tierparks, Restaurants, Bars, Discos, Spielsalons, Hotels (mit Ausnahme der Gästezimmer), Poststellen, Eingangs- und Garderobenräume von Schwimmbädern, Sportanlagen und Fitnesszentren, in Arztpraxen, Spitälern, Kirchen und religiösen Einrichtungen, Beratungsstellen und Quartierräumen. Ebenso gilt eine Maskentragpflicht in jenen Teilen der öffentlichen Verwaltung, die dem Publikum zugänglich sind.
Die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske gilt in obligatorischen Schulen, Schulen der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe, in Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung sowie in den Trainingsbereichen von Sport- und Fitnesseinrichtungen nur dann, wenn sie im betreffenden Schutzkonzept vorgesehen ist.
Vorgaben für private Veranstaltungen
Viele Personen stecken sich an Veranstaltungen im Familien- und Freundeskreis mit dem Coronavirus an. Diese Veranstaltungen sollen wenn möglich vermieden werden. An privaten Veranstaltungen mit über 15 Personen darf künftig nur sitzend konsumiert werden. Wer nicht an seinem Platz sitzt, muss eine Maske tragen. Ausserdem müssen die allgemeinen Hygieneregeln eingehalten und die Kontaktdaten erhoben werden. Private Veranstaltungen mit über 100 Personen müssen analog den öffentlichen Veranstaltungen über ein Schutzkonzept verfügen, sie dürfen zudem nur in öffentlich zugänglichen Einrichtungen durchgeführt werden.
Keine Versammlungen von mehr als 15 Personen im öffentlichen Raum
Im öffentlichen Raum sind spontane Menschenansammlungen von mehr als 15 Personen verboten, namentlich auf öffentlichen Plätzen, auf Spazierwegen und in Parkanlagen. Damit soll insbesondere verhindert werden, dass private Anlässe in den öffentlichen Raum verlagert werden. Organisierte Veranstaltungen im öffentlichen Raum sind mit den entsprechenden Schutzmassnahmen weiterhin erlaubt, etwa politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen.
Konsumation in Restaurationsbetrieben nur sitzend
Das Konsumieren von Speisen und Getränken in Restaurants und Ausgehlokalen wie Bars oder Clubs ist nur noch sitzend erlaubt, unabhängig davon, ob in Innenräumen oder im Freien.
Homeoffice-Empfehlungen
Der Bundesrat hat zudem die «Covid-19-Verordnung besondere Lage» mit einem Absatz zum Homeoffice ergänzt. Arbeitgebende sind verpflichtet, die Homeoffice-Empfehlungen des Bundesamts für Gesundheit zu beachten. Mit dem Arbeiten zu Hause können grössere Menschenansammlungen vor allem zu Stosszeiten vermieden und enge Kontakte am Arbeitsplatz reduziert werden. Zudem wird das Risiko vermindert, dass bei einem Covid-19-Fall ganze Arbeitsteams in Quarantäne müssen.
Die Federführung der Bewältigung der Covid-19-Epidemie in der Schweiz liegt seit dem 19. Juni 2020 bei den Kantonen. Der Bund erwartet von den Kantonen, weiterhin breit zu testen, ein lückenloses Contact Tracing sicherzustellen und mit gezielten Massnahmen zur Bekämpfung der Epidemie beizutragen.