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Vorläufig sind leere Zuschauer-Ränge an Pferdesportveranstaltungen Geschichte. Auf heute wurden die Massnahmen zur Bekämpfung des neuen Coronavirus durch den Bundesrat weitgehend aufgehoben. Einzig Grossveranstaltungen bleiben bis Ende August verboten. Erlaubt sind ab sofort wieder alle Sportarten, auch solche mit engem Körperkontakt sowie Veranstaltungen mit maximal 1000 ZuschauerInnen und ebenfalls maximal 1000 TeilnehmerInnen und Staff-Mitgliedern, falls Zuschauer- und Teilnehmer-Bereich klar getrennt sind. Dabei wird jedoch empfohlen, die miteinander in Kontakt stehenden Personen auf maximal 300 zu begrenzen.

Die konkrete Regelung aus den Fragen und Antworten zu den Lockerungen auf admin.ch:

Sind Veranstaltungen mit mehr als 300 Personen wieder erlaubt?
Ab dem 22. Juni 2020 wird die maximale Personenzahl bei Veranstaltungen von 300 auf 1000 angehoben. Wenn eine klare Trennung der Personengruppen (z. B. Sportler oder Kulturschaffende auf der einen und Publikum auf der anderen Seite) möglich ist, so gilt diese Obergrenze pro Personengruppe – also beispielsweise 1000 Sportlerinnen und 1000 Zuschauer, aber nicht 800 Sportlerinnen und 1200 Zuschauer. Die Veranstalter müssen in der Lage sein, die Personenzahl, die im Falle eines Contact Tracings kontaktiert werden muss, auf maximal 300 zu begrenzen. Dies kann durch Eingrenzung von Sektoren, durch Sitzplatzreservationen und Lenkung von Personenströmen erreicht werden. Ausserhalb dieser Sektoren, wenn die Möglichkeit einer Vermischung der Personengruppen besteht (im Eingangsbereich, auf der Toilette, beim Getränkeausschank) muss entweder der Mindestabstand eingehalten oder eine Maske getragen werden. Veranstaltungen, bei denen eine Eingrenzung der Kontaktpersonen auf maximal 300 Personen nicht möglich ist, bleiben weiterhin verboten.

Die zweite Welle soll kantonal geregelt werden

Bezüglich einer zweiten Welle will der Bundesrat die Kantone stärker in die Pflicht nehmen. Sollten ein zweites Mal Massnahmen ähnlich eines Lockdowns nötig werden, sollen die Kantone stärker über die Massnahmen entscheiden dürfen, aber auch dafür die durch die Massnahmen entstehenden Kosten tragen müssen (Quellen srf.ch und admin.ch).

Die offizielle Medienmitteilung des Bundesrates:

Ab Montag, 22. Juni 2020, werden die Massnahmen zur Bekämpfung des neuen Coronavirus weitgehend aufgehoben. Einzig Grossveranstaltungen bleiben bis Ende August verboten. Dies hat der Bundesrat aufgrund der anhaltend tiefen Fallzahlen an seiner Sitzung vom 19. Juni 2020 beschlossen. Alle öffentlich zugänglichen Orte müssen über ein Schutzkonzept verfügen. Der Bundesrat hat dafür die Vorgaben vereinfacht. Handhygiene und Abstandhalten bleiben die wichtigsten Schutzmassnahmen; der Bundesrat setzt weiterhin stark auf eigenverantwortliches Handeln.

Der Bundesrat hat ab dem 28. Februar 2020 Massnahmen zum Schutz vor dem Coronavirus eingeleitet und bis am 21. März schrittweise verschärft. Ab dem 27. April hat er die Massnahmen in drei Schritten wieder gelockert. Auch in der Lockerungsphase sind die Zahlen der Neuinfektionen, der Hospitalisationen und der Todesfälle gesunken und haben sich auf tiefem Niveau stabilisiert.

Veranstaltungen mit bis zu 1000 Personen möglich
Der Bundesrat hebt in einem vierten Schritt die verbliebenen Einschränkungen per 22. Juni weitgehend auf. Veranstaltungen und Versammlungen mit bis zu 1000 Personen sind wieder erlaubt. Das Nachverfolgen von Kontakten muss aber stets möglich sein. Der Veranstalter muss sicherstellen, dass die Zahl der maximal zu kontaktierenden Personen nicht grösser als 300 ist, etwa durch die Unterteilung in Sektoren. Die Kantone können diese Grenze auch herabsetzen. Grossveranstaltungen von mehr als 1000 Personen sind ab Anfang September wieder erlaubt, sofern sich die epidemiologische Lage nicht verschlechtert. Dabei müssen die Teilnehmenden ebenfalls in Sektoren aufgeteilt werden.

In Restaurants besteht ab dem 22. Juni keine Sitzpflicht mehr. Der Bundesrat hat zudem die Sperrstunde für Restaurationsbetriebe, Discos und Nachtclubs aufgehoben.

Vereinfachte Grundregeln für alle
Der Bundesrat setzt nach den erfolgten Lockerungsschritten noch verstärkt auf eigenverantwortliches Handeln; die Menschen sollen weiterhin die Hygiene- und Abstandsregeln einhalten. Der Bundesrat hat zudem die Vorgaben für Schutzkonzepte vereinfacht und vereinheitlicht. Alle öffentlich zugänglichen Orte müssen über ein Schutzkonzept verfügen, auf spezifische Regeln für einzelne Kategorien von Betrieben, Veranstaltungen oder Bildungseinrichtungen wird verzichtet. Neu gelten dieselben Vorgaben für alle Konzepte; Musterschutzkonzepte gibt es keine mehr.

Der Mindestabstand zwischen zwei Personen wird angesichts der tiefen Fallzahlen von 2 Metern auf 1,5 Meter reduziert. Wenn die Distanz von 1,5 Metern während mehr als 15 Minuten nicht eingehalten werden kann, besteht ein erhebliches Ansteckungsrisiko. Der Abstand kann weiterhin unterschritten werden, wenn eine Maske getragen wird oder Trennwände vorhanden sind. Bei Veranstaltungen mit festen Sitzplätzen, zum Beispiel im Konzert oder im Kino, reicht das Leerlassen eines Sitzes. Falls an Veranstaltungen, Anlässen oder in Schulen die Distanzmassnahmen nicht möglich sind, müssen Kontaktlisten geführt werden. Damit ist bei einem positiven Fall das Nachverfolgen der Kontakte (Contact Tracing) sichergestellt.

Masken: im ÖV immer dabei haben, Pflicht an Demonstrationen
Masken können das Infektionsrisiko stark senken. Im öffentlichen Verkehr wird das Tragen einer Maske dringend empfohlen, wenn der nötige Abstand nicht eingehalten werden kann. Alle Reisenden sollen stets eine Gesichtsmaske bei sich tragen. An Demonstrationen gibt es keine Obergrenze für die Anzahl teilnehmender Personen, es gilt aber eine Maskentragpflicht. Diese Änderung für politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen gelten bereits ab Samstag, 20. Juni 2020.

Home-Office-Empfehlung wird aufgehoben
Die Entscheidung darüber, ob die Arbeitnehmenden zu Hause oder im Büro arbeiten sollen, ist zukünftig dem Arbeitgeber überlassen. Die Home-Office-Empfehlungen werden aufgehoben, ebenso die Vorgaben zum Schutz der Gruppe besonders gefährdeter Personen. Auch diese können wieder an ihren Arbeitsplatz zurückkehren. Der Arbeitgeber ist aber verpflichtet, die Gesundheit der Arbeitnehmenden mit entsprechenden Massnahmen zu schützen. Es gilt das Arbeitsgesetz. Die vereinfachten Grundregeln gelten auch für das Gewerbe, die Industrie sowie öffentlich nicht zugängliche Dienstleistungsbetriebe. Schutzkonzepte sind hier nicht nötig.

Bewältigung eines Wiederanstiegs
Nach dem heute erfolgten Ausstieg aus der ausserordentlichen Lage hat der Bundesrat über die Bewältigung einer allfälligen zweiten Welle eine Aussprache geführt. Im Gegensatz zur ersten Welle soll die Hauptverantwortung bei einem Wiederanstieg der COVID-19-Fälle bei den Kantonen liegen. Kantone, die eine Zunahme der Fallzahlen feststellen, sollen diese mit geeigneten Massnahmen bewältigen. Dabei sind diejenigen Massnahmen vorzuziehen, die sich als besonders wirksam gegen die Ausbreitung von Neuinfektionen erwiesen haben. Der Bundesrat hat zur Bewältigung einer zweiten Welle den Departementen eine Reihe von Aufträgen erteilt, etwa um rasch über detaillierte Daten zu verfügen oder die Versorgung mit den notwendigen Heilmitteln und Schutzausrüstungen sicherzustellen.

Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung zudem den Schlussbericht des Krisenstabs des Bundesrats Corona (KSBC) zur Kenntnis genommen und beschlossen, diesen mit dem Ausstieg aus der ausserordentlichen Lage aufzulösen. Der KSBC wurde vom Bundesrat am 20.
März 2020 einberufen, um die Koordination mit den Departementen, der Bundeskanzlei, Kantonsvertretern und anderen Krisenstäben sicherzustellen.

Dokumente des Bundes zur Coronakrise:

 

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