Auch Hundesport-Plätze, Reitsport-Läden und Tierheime dürfen wieder öffnen

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Hundesport wieder erlaubt. Auch Reitsport-Läden dürfen ab 11. Mai wieder öffnen. (© Can Stock Photo / Virgonira)

Nun hat das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV die Lockerungen ab 11. Mai präzisiert und auf der Website online gestellt. Die wichtigsten Präzisierungen sind: Die 5-Personen-Regel bei Reitunterricht, Training, Ausritten gilt inklusive allfälliger Reitlehrer oder Trainer. Auch Hundesport darf im selben Mass wie Pferdesport wieder durchgeführt werden und die Sportartikel-Läden dürfen wieder das gesamte Sortiment verkauften. Ausserdem ist Reittherapie ohne Beschränkung der Gruppengrösse zulässig (warum auch immer, ist wieder unlogisch) und Ponyhöfe, Tierheime und ähnliches dürfen wieder freiwillige Helfer aufbieten.

Hier die am 5.5.2020 veröffentlichten Präsizierungen. Der Titel ist jeweils direkt mit dem entsprechenden Bereich beim BLV verlinkt.

Vereinshallen Pferdesportvereine

Ab 11. Mai 2020
Pferde sind möglichst vor Ort auszureiten, unnötige Transporte sind zu vermeiden.

Die Benutzung von Reithallen ist möglich. Die Sportaktivität darf nur in Kleingruppen mit maximal 5 Personen stattfinden. Sofern es die Platzverhältnisse zulassen, und klar abgegrenzte Trainingsflächen vorhanden sind, sind auch mehrere Gruppen möglich.

Die Regeln der Hygiene und der Distanz sind weiterhin einzuhalten.

Für alle Aktivitäten ist ein Schutzkonzept notwendig. Schutzkonzept Schweizerischer Verband für Pferdesport (PDF 173 KB)

(05.05.2020)

Schutzmassnahmen für den Sport (PDF 521 KB)

Bitte beachten: Vereinsstübli und -Beizli fallen unter die Bestimmungen für Gastrobetriebe. Mehr Infos und Schutzkonzept bei GastroSuisse.

Reiten

Ab 11. Mai 2020
Pferde sind möglichst vor Ort und einzeln resp. in einer Gruppe von max. 5 Personen auszureiten.

Zur Benutzung von Reithallen siehe Antwort “Vereinshallen / Pferdesportvereine”.

Die Regeln der Hygiene und der Distanz sind weiterhin einzuhalten.

Für alle Aktivitäten ist ein Schutzkonzept notwendig. Schutzkonzept Schweizerischer Verband für Pferdesport (PDF 173 KB)

Bitte beachten: Vereinsstübli und -Beizli fallen unter die Bestimmungen für Gastrobetriebe. Mehr Infos und Schutzkonzept bei GastroSuisse.

(05.05.2020)

Reitbeteiligungen

Reiter, die sich an einem Pferd «beteiligen» dürfen dies weiter (unter den unter «Reiten» genannten Bedingungen) tun.

(05.05.2020)

Reitunterricht

Ab 11. Mai 2020
Reitunterricht als Einzeltraining sowie in Gruppen bis zu max. 5 Personen (inkl. unterrichtende Person) ist möglich.
Die Regeln der Hygiene und der Distanz sind weiterhin einzuhalten.

Für alle Aktivitäten ist ein Schutzkonzept notwendig. Schutzkonzept Schweizerischer Verband für Pferdesport (PDF 173 KB)

(05.05.2020)

Reittherapie und weitere tiergestützte Therapien für Menschen mit Beeinträchtigungen

Ab 11. Mai 2020
Ist zulässig ohne Beschränkung der Gruppengrösse.

Die Regeln der Hygiene und der Distanz sind weiterhin einzuhalten.

Für alle Aktivitäten ist ein Schutzkonzept notwendig.

(05.05.2020)

Hundesport wieder erlaubt. Auch Hundeschulen dürfen ab 11. Mai wieder öffnen. (by FeSeven)

Hundesport ist ab 11 Mai wieder erlaubt. Auch Hundeschulen dürfen wieder öffnen. Nötige Schutzkonzepte beachten. (Bild: FeSeven)

Hundesport / Hundeschule / -kurse / Erziehungskurse

Ab 11. Mai 2020
Hundeschulen dürfen wieder öffnen: Erziehungs- / Sozialisierungskurse sind als Dienstleistung auch in Gruppen ohne Beschränkung der Gruppengrösse wieder möglich. Benützung von Hallen und Plätzen für Hunde ist zulässig.

Hundesporttrainings (jegliche Beschäftigung mit Hunden, die nicht der Sozialisierung/Erziehung dient) sind in Gruppen von max. 5 Personen (inkl. unterrichtende Person) wieder erlaubt. Benützung von Hallen und Plätzen für Hunde ist zulässig s. auch Antwort “Vereinshallen, Trainingshallen und -plätze für Hunde”.

Die Regeln der Hygiene und der Distanz sind weiterhin einzuhalten.

Für alle Aktivitäten ist ein Schutzkonzept notwendig. SKG Schutzkonzept / Schutzkonzept für Kurse und Trainings

(05.05.2020)

Haben Pferdebesitzende das Recht den Pensionsstall, in dem ihr Pferd steht, zu betreten? Darf sie / er reiten füttern, pflegen etc. je nach Vertrag?

Ab 11. Mai 2020
Die Pferde müssen gemäss Tierschutzgesetz¬gebung bewegt werden. Der Tierhalter und Pferdebesitzer resp. eine damit beauftragte Person (z.B. Reitbeteiligung) hat zu diesem Zweck zu jeder Zeit Zutritt zum Stall.

Reitunterricht als Einzeltraining sowie in Gruppen bis zu max. 5 Personen (inkl. unterrichtende Person) ist möglich.

Die Regeln der Hygiene und der Distanz sind weiterhin einzuhalten.

Für alle Aktivitäten ist ein Schutzkonzept notwendig. Schutzkonzept Schweizerischer Verband für Pferdesport (PDF 173 KB)

(05.05.2020)

Zoofachhandel / Petshops / Reitsport-Geschäfte

Ab 11. Mai 2020

Gesamtes Sortiment darf verkauft werden.

Die Regeln der Hygiene und der Distanz sind weiterhin einzuhalten.

Für alle Aktivitäten ist ein Schutzkonzept notwendig. Muster-Schutzkonzept für Food/near-Food Detailhändler / Muster-Schutzkonzept für Non-Food Detailhändler

(05.05.2020)

Tierheime

Ab 11. Mai 2020
Tierheime und ähnliche Einrichtungen gelten als Dienstleistungsunternehmen (Art. 6 Abs. 3 Bst. c Covid-19 Verordnung 2), welche ihre Tätigkeit wieder aufnehmen dürfen.

Das heisst, dass sie im Wesentlichen folgende Dienstleistungen anbieten können:
– Tiere aufnehmen
– Öffnen für Publikum, damit Tiere angeschaut werden können
– Tiere in Pflege nehmen und zurückgeben
– Freiwillige Helfer einsetzen, welche die Tiere pflegen, spazieren führen usw.

Voraussetzungen:
– Schutzkonzept muss erstellt und eingehalten werden
– Hygiene- und Distanzregeln müssen immer eingehalten werden
– Tiere aus COVID-Haushalten sind in Tierheimen 10-14 Tage separat halten.

(05.05.2020)

Hufschmied / Klauenpflegerin / Besamungstechniker/ Schafscherer

Betriebsbesuche durch Hufschmiede / Klauenpflegerinnen, Schafscherer und Besamungstechniker am Standort des Tieres sind zulässig. Die Empfehlungen des BAG sind zu berücksichtigen. Insbesondere sind Menschenansammlungen zu vermeiden und bei der Anwesenheit mehrerer Personen ist ein Abstand von 2m einzuhalten.

Schutzkonzept nötig. Nötige Hilfeleistungen sind sinnvollerweise vom Dienstleistungserbringer (d.h. Hilfsperson mitnehmen) selber zu erbringen, damit die Kontakte zu den Kunden möglichst minimiert werden. Kann der Abstand von 2 m nicht eingehalten werden, sind Schutzmasken zu tragen.

(05.05.2020)

Freiwillige Helfer in Institutionen mit Tieren

Ab 11. Mai 2020
Freiwillige Helfer, welche die Tiere pflegen, spazieren führen usw., dürfen eingesetzt werden.

Die Regeln der Hygiene und der Distanz sind weiterhin einzuhalten.

Für alle Aktivitäten ist ein Schutzkonzept notwendig.

(05.05.2020)

Tierarztpraxen – Praxisbetrieb allgemein

Tierarztpraxen und Tierspitäler dürfen wieder alle Untersuchungen / Behandlungen (ambulant und stationär) vornehmen (Tierarztpraxen fallen unter Arztpraxen nach Art. 6 Abs. 3 Bst. m).

Schutzkonzept nötig. Schutzkonzept für Tierarztpraxen / SECO-konforme Muster-Schutzkonzepte (Version vom 28.4.2020)

 

(Daniela A. Caviglia, Informationen vom BLV wurden am 6. Mai 2020 übernommen. Für die verlinkten Schutzkonzepte kann kein Gewähr übernommen werden).

 

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