Eine Haftpflichtversicherung mit dem Einschluss «zum Reiten fremder Pferde» kommt für den Schaden auf, den eine Reiterin an einem geliehenen oder gemieteten Pferd verursacht. Wie überall im Haftpflichtrecht muss eine Reiterin den Schaden aber nur dann bezahlen, wenn sie ein Verschulden trifft, wenn man ihr ein Fehlverhalten vorwerfen kann. In Ihrem Beispiel wird man Ihrer Bekannten keinen Vorwurf machen können, wenn das Tier wegen eines Überschallknalls erschrickt. Anders, wenn Sie ihr zum Beispiel Weisungen erteilt hätten, gewisse Wege nicht zu reiten, weil das Pferd dort regelmässig Angst bekommt und nur schwer zu führen ist. Aus diesem Grund ist die Ablehnung der Versicherung korrekt und Sie werden die Kosten selber tragen müssen. Wer regelmässig fremde Pferde reitet, sollte dennoch nicht auf diesen Zusatz in der Haftpflichtversicherung verzichten. Schon eine kleine Fahrlässigkeit kann Schadenersatzansprüche zur Folge haben.

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