Seit dem 1. April 2003 sind Tiere in der Schweiz rechtlich eigentlich keine Sachen mehr. Durch die Einführung des neuen Art. 641a Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) wurden sie von ihrem bisherigen Objektstatus gelöst, womit ihrer Eigenart als empfindungs- und leidensfähige Lebewesen Rechnung getragen wird. Doch im Fall der im Zusammenhang mit der Konkurseröffnung vom 3. Dezember 2018 vom Konkursamt Bern-Mittelland beschlagnahmten sieben Menorquin Pferde scheint das nun doch nicht der Fall zu sein. Am 9. Februar hätten ins Nationale Pferdezentrum Bern überführten Pferde in einem Notverkauf öffentlich versteigert werden sollen. Dagegen wurde von unbekannten Amerikanern Beschwerde eingelegt mit der Behauptung, sie seien die Besitzer der Pferde, womit der Notverkauf abgesagt wurde. Interessant ist jedoch, dass die Menorquin Pferde bei Agate wie im offiziellen Zuchtbuch von Menorca, wo die Pferde herstammen, noch immer nur unter den Namen Marina und Jean-Claude Lavoyer eingetragen sind.
Die Tage der sieben Menorquin Pferde im NPZ Bern sind nun aber gezählt. Den Gläubigern ist eine entsprechende Verfügung zugestellt worden, in welcher ihnen mitgeteilt wird, dass die Pferde wieder an Lavoyers zurückgegeben werden. Hauptgrund für die Rückführung der Pferde: Mit jedem Tag, den die Pferde im NPZ Bern aufgestallt sind, sinkt der Verwertungserlös für die Gläubiger. Dieser Grundsatz wird von einem Konkursamt offenbar höher gewichtet als das Tierwohl. Bis eine zehntägige Rekursfrist abgelaufen ist, bleiben die Menorquin noch im NPZ Bern, anschliessend werden sie zu ihren konkursiten Besitzern gehen. Der Nachweis für eine pferdegerechte Unterbringung wird nicht verlangt. Auch der Versuch der Gläubiger, für die Pferde eine artgerechte und günstigere Unterkunft zu finden, hatte bei den Behörden keine Chance – man hat sich eben an das Gesetz zu halten. Leider wurden von der Gesetzesrevision eben doch nicht alle tierrelevanten Rechtsgebiete erfasst, wie dieser Fall nun zeigt: Das Zivilgesetzbuch legt fest, dass für Tiere die auf Sachen anwendbaren Bestimmungen gelten, soweit keine besonderen Regelungen bestehen.
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