Auf diese Frage will Bart Krenger im folgenden Artikel eingehen.
Der Inhalt ist markant. Es werden viele Themen behandelt, davon kann man sich schon mit Hilfe der Inhaltsübersicht, die gelistet mit allen Untertiteln das Suchen des gewünschten Rates erleichtert, ein Bild machen. Ein Verzeichnis der behandelten zwölf Kapitel ist auf der Homepage der Stiftung (tierimrecht.org) unter Veröffentlichungen, Bücher, einsehbar. Leider weist der Inhalt auch Lücken auf, die es zu betrachten gilt.
Dem Thema Import eines Pferdes in die Schweiz widmet das Buch grosszügig Raum, 13 Seiten. Und auf weiteren zwei Seiten wird sogar die Einfuhr eines Wildpferdes aus der Mongolei thematisiert. Für die vielen Pferdesportler, die ihr Pferd vorübergehend für Wettkämpfe, Ferien oder Weideaufenthalte ins Ausland bringen wollen, zum vorübergehenden Export aus der Schweiz, fehlen aber brauchbare Informationen.
Ausführlich wird die Rechtslage erläutert, die gilt, wenn ein Schweizer in Deutschland für seine Zucht ein Pferd kauft. Es wird sogar auf das CISG (Wiener Kaufrecht) hingewiesen. (Seiten 154 und 155) Aber der weitaus häufigere Fall, dass ein Schweizer in Deutschland ein Pferd für seinen persönlichen Gebrauch kauft, wird im Buch nicht behandelt.
Zur Qualität
Das Buch gibt viele gute, rechtlich korrekte Informationen. Es hat aber kleinere und auch grobe Fehler. Weil diese vom angesprochenen Leser, dem Laien, nicht erkannt werden können, sind sie nicht zu tolerieren. Drei Beispiele:
Die Tierarzneimittelverordnung (TAMV) und die Tierschutzverordnung (TSchV) führen beide die Begriffe Nutztier und Heimtier, nur verstehen sie darunter nicht exakt das Gleiche. Hinzu kommt der Begriff «Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden», der im Zivilrecht und im Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG) verwendet wird. Das Buch schafft nur mit Bezug auf die TAMV Klarheit. (Seite 17) Die Begriffe «Heimtier» nach TSchV und «Tiere, die im häuslichen Bereich gehalten werden» hält das Buch nicht klar auseinander. Dies führt zu Fehlinformationen: «Weil Tiere keine Sachen sind, gelten zumindest als Heimtiere gehaltene Pferde nach dem Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz als unpfändbar.» (Seite 45) Und zum Retentionsrecht des Stallbetreibers an einem Pensionspferd heisst es: «Ein Pensionspferd, das der Eigentümer primär aus Freude am Tier und nicht aufgrund wirtschaftlicher Interessen hält, darf der Stallbetreiber nicht zurückbehalten.» (Seite 216) Diese Aussagen widersprechen der Rechtsprechung. Auch ein Freizeitpferd, welches in einem Pensionsstall untergebracht ist, ist pfänd- und retinierbar; der auswärtige Stall gilt nicht als «häuslicher Bereich», dies hat das Obergericht des Kantons Aargau entschieden.
Dem Käufer eines Pferdes wird dringend geraten, «das Tier nach der Übergabe genau auf allfällige ‹Fehler› hin zu kontrollieren». (Seite 147) Eine Seite weiter steht der Satz: «Offensichtliche Mängel, wie beispielsweise eine Fehlstellung der Vordergliedmassen, die nach dieser ersten Prüfung nicht gerügt werden, gelten als akzeptiert und können später nicht mehr beanstandet werden.» Das ist nicht korrekt, es gilt nur für den seltenen Fall, dass der Käufer das Pferd erst nach Abschluss des Kaufvertrages, bei der Übergabe, zum ersten Mal sieht. Die Prüfung auf Mängel muss vor dem Kauf erfolgen; offensichtliche Mängel, und auf eine Fehlstellung trifft dies zweifellos zu, werden mit dem Abschluss des Kaufvertrages – und nicht erst mit unterlassener Mängelrüge – genehmigt. An anderer Stelle des Buches ist die Darstellung aber korrekt: «Ein Verkäufer ist jedoch nicht verpflichtet, auf offensichtliche Mängel eines Pferdes hinzuweisen. Diese gelten als vom Käufer genehmigt.» (Seite 146).
Zur Frage, ob der Stallbetreiber für die Verletzung eines Pensionspferdes haftet, steht im Buch auf Seite 217: «Nach dem Obligationenrecht (OR) haften Pensionsgeber bis zu einem Betrag von 1000 Franken für die Beschädigung, Tötung oder Entwendung der bei ihnen eingestellten Tiere und der dazu gehörigen Sachen. Diese Haftung besteht unabhängig davon, ob sie ein Verschulden trifft oder nicht. (…) Für eine Schadensumme von mehr als 1000 Franken haftet der Stallbetreiber nur, wenn ihm ein Verschulden zur Last gelegt werden kann.» Das stimmt nicht. Die Darstellung basiert auf Artikel 490 OR. Aber dieser Artikel, immer noch im Wortlaut von 1912, war zum Schutz des mit Kutschen reisenden Publikums gedacht. Die strenge Kausalhaftung bis 1000 Franken rechtfertigte sich, weil die Reisenden den Stall ja vor der Ankunft nicht kontrollieren konnten. Und zu jener Zeit konnte mit 1000 Franken ein einsatzfähiges Kutschpferd gekauft werden. Diese alte Regelung gilt für den heutigen Pensionsstall nicht. Es gilt der normale Hinterlegungsvertrag. Der Pensionsgeber haftet für eine sichere Unterbringung, eine tiergerechte Fütterung und die unversehrte Rückgabe des Pferdes am Ende des Vertragsverhältnisses. Verletzt sich ein Pensionspferd im Stall, haftet der Stallbetreiber, sofern er nicht nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft. Die Beweislast ist also umgekehrt.
Fazit
Die Idee hinter diesem Buch ist gut. Die Ausführung lässt zu wünschen übrig, das Buch hat zu viele Fehler. Nützlich ist ein Ratgeber nur, wenn sein Inhalt stimmt.
Stellungnahme der Autoren
Recht ist keine exakte Wissenschaft
«Bei der Planung des Buches ‹Pferd im Recht transparent› waren wir bestrebt, das breite Themenspektrum möglichst umfassend abzudecken. Tatsächlich enthält das ausführliche Kapitel über den Pferdekauf aber keine Ausführungen über den nicht-gewerblichen Kauf eines Pferdes im Ausland. Die vorübergehende Ausfuhr von Pferden wird im Buch hingegen angesprochen. (S. 401 f.) Wir haben uns jedoch entschieden, zu dieser Frage nur die wichtigsten Grundsätze darzulegen und für Detailinformationen auf die zuständigen Behörden der betreffenden Staaten zu verweisen.
Einen ‹groben Fehler› können wir in den von Herrn Krenger genannten Beispielen nicht ausmachen. Die Rechtswissenschaft ist keine exakte Wissenschaft, in der es zu jeder Frage nur eine ‹richtige› Antwort gibt. So herrscht unter Juristen auch Uneinigkeit bezüglich der Frage, ob die Umschreibung ‹Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden› und der im Tierschutzrecht verwendete Begriff ‹Heimtier› nicht weitestgehend deckungsgleich sind. Wir sind – wie auch weitere Juristen – der Ansicht, dass es bei der Frage, ob ein Pferd pfänd- bzw. retinierbar ist, nicht darauf ankommen darf, ob dieses im eigenen oder in einem fremden Stall gehalten wird und ob dieser Stall in unmittelbarer Nähe zum Haus bzw. zur Wohnung des Halters liegt. Den Ausschlag geben müssen vielmehr der Zweck der Haltung und die emotionale Bindung zum Pferd. Im Übrigen ist ein anderslautendes Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau für die Beurteilung künftiger Fälle nicht bindend.
Im Zusammenhang mit der Prüfung des Pferdes auf sogenannte Mängel im Rahmen des Pferdekaufs ist uns auf S. 148 tatsächlich ein Fehler unterlaufen. Offensichtliche Mängel müssen üblicherweise natürlich vor dem Kauf beanstandet werden und gelten mit dem Vertragsabschluss als genehmigt, wie wir an anderer Stelle (S. 146) auch korrekt schreiben.
Beim dritten angeblichen Fehler handelt es sich wieder um eine Frage, bezüglich der in der rechtswissenschaftlichen Literatur verschiedene Ansichten bestehen. Es gibt namhafte Juristen, die der Meinung sind, dass die Kausalhaftung des Stallwirts bis zu 1000 Franken bei Pensionsställen zur Anwendung kommen müsse.»
Medizin • Reiten • Fahren • Fütterung • Recht • Haltung • Umgang
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