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Weil ich von meiner geliebten Stute unbedingt einen Nachkommen haben wollte, liess ich sie decken. Am 15. März 2013 kam das Fohlen auf die Welt  und alles verlief zum Glück ohne Probleme. Cœur wuchs prächtig und war ein Traumfohlen. Nach diversen Besuchen und Empfehlungen haben  wir uns für die Aufzucht auf einem bekannten Betrieb entschieden. Während eineinhalb Jahren verlief  die Aufzucht sehr gut.
Ausbruch der Druse
Im Mai 2015 wurde informiert, dass auf dem Betrieb die bakterielle Krankheit Druse ausgebrochen sei. Es sei verboten, Pferde hin- oder wegzubringen, da alles unter Quarantäne stehe. Auch wurden wir als Besitzer aufgefordert, unsere Fohlen bis zum Zeitpunkt der Entwarnung nicht zu besuchen. Am Sonntag,  7. Juni 2015, erhielt ich am frühen Abend einen Anruf vom diensthabenden Mitarbeiter, dass mein Fohlen zusammengebrochen sei und nicht mehr aufstehen könne. Ich solle sofort kommen. Als wir ankamen, war die Notfalltierärztin auch bereits vor Ort und Cœur stand auf sehr wackeligen Beinen im Trockenauslauf vor dem Fohlenstall. Die Tierärztin wollte ihr eine Infusion machen, da Cœur sehr dehydriert war. Es gelang der Tierärztin nicht, die Infusion zu machen. Also entschieden wir uns, dass Cœur in eine der Krankenboxen kam. Dort setzte die Tierärztin zum zweiten Mal an für die Infusion. Kurz darauf brach Cœur wieder zusammen.
Zu schwach für Transport
Ein Transport ins Tierspital Bern konnte nicht mehr in Betracht gezogen werden. Dafür nahmen wir Blut ab und brachten es ins Tierspital Bern. Dort wurden mir andere Infusionen sowie ein Antibiotikum gegeben. Zurück im Betrieb spritzte die Tierärztin das Antibiotikum und hängte wieder eine Infusion an. Cœur brach erneut zusammen, worauf wir uns entschlossen abzuwarten, was die Nacht bringen würde. Am nächsten Morgen wurde ihr erneut ein Antibiotikum verabreicht. Der Zustand verschlechterte sich immer mehr, sodass wir nach dem Mittag entschieden, sie nicht weiter leiden zu lassen. 
Da wir ganz klar beweisen können, dass gravierende Fehler passiert sind, habe ich mehrmals schriftlich verlangt, mir die noch offenen Aufzuchtskosten zu erlassen. In der Antwort wurde mir mitgeteilt, dass Cœur bereits einmal in der Krankenbox gewesen war. Jedoch war sie von der Tierärztin weder untersucht noch behandelt worden, noch wurde ich über den Aufenthalt in der Krankenbox informiert. Es wurde mir eine Reduktion der noch offenen Kosten von ca. Fr. 250.– angeboten.
Der Betrieb kann sicher nichts dafür, dass Druse ausbrach. Er hat mir aber jegliche Möglichkeit genommen, meinem Fohlen rechtzeitig eine bessere Behandlung zu bieten. Da ich nicht informiert wurde, hat er die Informationspflicht nicht wahrgenommen. Behauptet wird aber, dass keine Fehler begangen worden seien. Der Betrieb versteckt sich hinter Äusserungen der Tierärztin, obwohl ich von ihr schriftlich habe, dass sie mein Fohlen nie untersucht hat. 
Name der Verfasserin ist bekannt

Dazu ein rechtlicher Kommentar

Die Unterbringung eines Fohlens auf einer Fohlenweide ist, wie die Einstellung eines Pferdes in einem Pensionsstall, rechtlich ein Hinterlegungsvertrag. In der Sprache des Gesetzes ist der Stall Aufbewahrer, der Fohleneigentümer Hinterleger und das Fohlen die hinterlegte Sache. Der Aufbewahrer hat die Pflicht, die ihm zur Aufbewahrung anvertraute Sache sicher aufzubewahren. Bei Tieren kommt die fachgerechte Fütterung und Pflege und nötigenfalls auch die ärztliche Betreuung hinzu. Da der Hinterleger das Recht hat, die Sache jederzeit aus der Hinterlegung zurückzufordern, muss der Aufbewahrer sie ihm auch jederzeit unversehrt zurückgeben. Diese Pflicht zur unversehrten Rückgabe konnte der Weidebetrieb nach dem Tod des Fohlens nicht erfüllen, er schuldet Schadenersatz, sofern er nicht beweist, dass ihn kein Verschulden trifft, so die gesetzliche Regelung.
Haftungseinschränkung möglich
Diese gesetzliche Haftung kann aber mit dem Vertrag beschränkt werden. In den Vertragsbedingungen des angesprochenen Betriebes heisst es: «… lehnen jegliche Haftung für Schäden, welche das Pferd während des Aufenthaltes erleidet oder verursacht, ab.» Eine solche Beschränkung ist an sich gültig, aber nicht unbeschränkt. Ist der Schaden wegen grober Fahrlässigkeit oder gar Verschulden des Betriebes entstanden, gilt der Ausschluss nicht. Die grobe Fahrlässigkeit dem Betrieb vom geschädigten Pferdeeigentümer zu beweisen, eine leichtere Pflichtverletzung genügt nicht.
Dass auf einer Fohlenweide Druse ausbricht, ist nicht selten und nicht zu vermeiden; in der Mehrzahl der Fälle verläuft die Krankheit auch ohne Folgen. Auch ist es in einer grossen Gruppe von Fohlen – und diese Art der Haltung war bekannt und ist deshalb akzeptiert – wohl kaum möglich, genau zu erkennen, welches Fohlen jetzt mehr, welches weniger krank ist. Im Fall von Cœur wurde die Eigentümerin zuerst, wie alle andern Pferdeeigentümer, allgemein über den Ausbruch der Krankheit informiert. Als sich der Zustand Cœurs dramatisch verschlimmerte, wurde sie gleichzeitig mit der Tierärztin alarmiert. Auch deren Einsatz konnte das Fohlen nicht retten.
Genaue Todesursache unbekannt
Die genaue Ursache des Todes ist offenbar nicht bekannt, wenigstens nicht erwähnt. Aber nur wenn die Eigentümerin von Cœur beweisen kann, dass die Tierärztin zu spät gerufen wurde, dass bei rechtzeitigem Einschalten der Tierärztin ihr Fohlen nicht gestorben wäre und dass dieses verspätete Aufgebot der Tierärztin als grobfahrlässig schuldhaftes Verhalten des Betriebs qualifiziert werden muss, kann sie einen Ersatzanspruch geltend machen.
Der Verlust eines Fohlens ist immer hart. Damit ein Weidebetrieb trotz Haftungsbeschränkung dafür haftet, dazu braucht es aber doch massives Fehlverhalten. Ob dies in diesem Fall gegeben ist, kann ich nicht beurteilen, weil mir die detaillierte Faktenkenntnis, die auch eine Stellungnahme des Betriebs voraussetzen würde, fehlt.

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