Ich habe eine Reitbeteiligung an einem Pferd, das recht lustig sein kann, wenn es am Vortag zu wenig Arbeit gehabt hat. Ich bin deshalb auch schon unfreiwillig im Sand gelandet. Abgemacht ist, dass der Wallach am Vortag bewegt wird. Das ist aber nicht immer der Fall, wissen tue ich davon aber nichts. Könnte die Reiterin, die am Vortag reiten sollte, haftbar gemacht werden? A. V. in W.
Soll eine Person für den Schaden einer anderen haftbar sein, braucht es dazu zwingend einen Rechtsgrund. Es gibt zwei Möglichkeiten: Haftung aus einem Vertrag oder gesetzlichen Vorschriften.
Haftung aus Vertrag
Wenn eine Person mit einer anderen einen Vertrag abschliesst, muss sie die darin vereinbarten Leistungen erfüllen. Tut sie dies nicht, verletzt sie den Vertrag. Entsteht dem Vertragspartner durch die Vertragsverletzung ein Schaden, ist die vertragsverletzende Person verpflichtet, diesen zu ersetzen (Art. 97 OR). Diese vertragliche Schadenersatzpflicht besteht in der Regel nur gegenüber dem Vertragspartner.
Gesetzliche ausservertragliche Haftung
Ohne Vertrag kann man aus gesetzlichen Vorschriften haftbar werden, aus Verschulden (Art. 41 OR), als Geschäftsherr (Art. 55 OR), als Tierhalter (Art. 56 OR) und als Werkeigentümer (Art. 58 OR) und auch aufgrund verschiedener Spezialgesetze (zum Beispiel Strassenverkehrsgesetz). Diese gesetzliche Haftung besteht gegenüber jedermann.
Konkret
Die Reiterin, welche am Vortag das Pferd bewegen soll, hat – wie unsere Leserin – einen Vertrag mit dem Eigentümer des Pferdes, welcher ihr erlaubt, dieses zum Reiten zu gebrauchen. Hat diese andere Reiterin sich verpflichtet, das Pferd am Vortag zu reiten, muss sie dieses bewegen. Sie verletzt den Vertrag mit dem Pferdeeigentümer, wenn sie es nicht tut. Entsteht diesem aus der Pflichtverletzung einen Schaden, ist sie ersatzpflichtig. Mit unserer Leserin hat die andere Reiterin aber keinen Vertrag. Aus dem Vertrag wird sie also nicht haftbar, wenn etwas passiert, weil das Pferd am Vortag nicht bewegt wurde. Bleibt die Prüfung der gesetzlichen Haftung. Infrage kommt nur die Verschuldenshaftung nach Artikel 41 Absatz 1 Obligationenrecht (OR). Dieser lautet: «Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.»
Es bräuchte eine schädigende Handlung der anderen Reiterin, die zudem schuldhaft, also mindestens fahrlässig ist. Aber sie handelt ja nicht, sie unterlässt die von ihr erwartete Handlung. Wird man aus einer Unterlassung haftbar? Eine allgemeine Rechtspflicht, im Interesse anderer tätig zu werden, besteht nicht; vielmehr ist eine Handlungspflicht nur dann haftpflichtrechtlich von Bedeutung, wenn sie aus einer Schutzvorschrift zu Gunsten des Geschädigten folgt.
Die andere Reiterin hat keine Verpflichtung gegenüber unserer Leserin. Ich gehe davon aus, dass sie, auch wenn sie entgegen bestehenden Abmachungen das Pferd einmal nicht reitet, für einen Schaden, den unsere Leserin erleidet, weil das Pferd «zu lustig» ist, nicht haftet. Zudem dürfte es unserer Leserin wohl sehr schwer fallen zu beweisen, dass sie nur deshalb gestürzt und geschädigt ist, weil das Pferd am Vortag nicht geritten wurde. Haften müsste eher der Eigentümer. Er ist Vermieter des Pferdes und hat einen Vertrag mit der Leserin. Er ist verantwortlich dafür, dass das Pferd in einem für die Mieterin gebrauchstauglichen Zustand ist.
Und dann gibt es noch die Selbstverantwortung: Man muss selbst wissen, auf welches Pferd man steigt.
Ihre Frage – unsere Antwort
Medizin • Reiten • Fahren • Fütterung • Recht • Haltung • Umgang
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Gesetzliche ausservertragliche Haftung
Ohne Vertrag kann man aus gesetzlichen Vorschriften haftbar werden, aus Verschulden (Art. 41 OR), als Geschäftsherr (Art. 55 OR), als Tierhalter (Art. 56 OR) und als Werkeigentümer (Art. 58 OR) und auch aufgrund verschiedener Spezialgesetze (zum Beispiel Strassenverkehrsgesetz). Diese gesetzliche Haftung besteht gegenüber jedermann.
Konkret
Die Reiterin, welche am Vortag das Pferd bewegen soll, hat – wie unsere Leserin – einen Vertrag mit dem Eigentümer des Pferdes, welcher ihr erlaubt, dieses zum Reiten zu gebrauchen. Hat diese andere Reiterin sich verpflichtet, das Pferd am Vortag zu reiten, muss sie dieses bewegen. Sie verletzt den Vertrag mit dem Pferdeeigentümer, wenn sie es nicht tut. Entsteht diesem aus der Pflichtverletzung einen Schaden, ist sie ersatzpflichtig. Mit unserer Leserin hat die andere Reiterin aber keinen Vertrag. Aus dem Vertrag wird sie also nicht haftbar, wenn etwas passiert, weil das Pferd am Vortag nicht bewegt wurde. Bleibt die Prüfung der gesetzlichen Haftung. Infrage kommt nur die Verschuldenshaftung nach Artikel 41 Absatz 1 Obligationenrecht (OR). Dieser lautet: «Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.»
Es bräuchte eine schädigende Handlung der anderen Reiterin, die zudem schuldhaft, also mindestens fahrlässig ist. Aber sie handelt ja nicht, sie unterlässt die von ihr erwartete Handlung. Wird man aus einer Unterlassung haftbar? Eine allgemeine Rechtspflicht, im Interesse anderer tätig zu werden, besteht nicht; vielmehr ist eine Handlungspflicht nur dann haftpflichtrechtlich von Bedeutung, wenn sie aus einer Schutzvorschrift zu Gunsten des Geschädigten folgt.
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