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Ein Stallbesitzer vermietet seinen Stall an drei Personen, ich bin eine davon. Ich wiederum habe in meinem Stallteil zwei Pferde, deren Eigentümerinnen mir einen Pensionspreis bezahlen. Der Stallbesitzer ist verantwortlich für:
– Heu und Stroh in genügender Menge zur freien Verfügung,
– Einstreu (Kompost) und Bearbeitung des Mistes (umwälzen usw.),
– die Weidepflege,
– das bereitstellen von Wasser usw.
Lediglich das Misten und Füttern wird von mir selber besorgt. Ich bin der Meinung, es handelt sich aufgrund der weiteren Dienstleistungen um einen Hinterlegungsvertrag. Und wie verhält es sich, wenn ich jemanden in meine Herde nehme, der betreffende Besitzer aber anstatt den vollen Pensionspreis zu zahlen Stalldienste leistet? Ist das ein Mietvertrag oder trotzdem ein Hinterlegungsvertrag? A. I. in B.

Die Grundlagen
Die Haltung von Pferden kann unterschiedlich organisiert sein, demzufolge gibt es auch verschiedene Vertragstypen, die zur rechtlichen Erfassung des Vertragsverhältnisses in Frage kommen, wie Miete oder Hinterlegung. Miete ist die Überlassung einer Sache zum Gebrauch gegen Zahlung des Mietzinses (Artikel 253 Obligationenrecht), zum Beispiel die Überlassung eines Stalles oder auch einer einzelnen Boxe zur Unterbringung eines Pferdes. Ein entscheidendes Merkmal ist, dass der Vermieter keine Verantwortung übernimmt für die eingebrachten Sachen.
Mit dem Hinterlegungsvertrag verpflichtet sich der Aufbewahrer gegenüber dem Hinterleger, eine bewegliche Sache, die dieser ihm anvertraut, zu übernehmen und an einem sicheren Ort aufzubewahren (Artikel 472 OR).
Mit dem Abschluss eines Pferdepensionsvertrages übernimmt der Stall als Aufbewahrer auch die Fütterung und weitergehende Betreuung des Pferdes, er übernimmt Verantwortung für das Pensionspferd, für dessen Wohlergehen. Das Zürcher Obergericht hat dazu festgehalten: «Gemäss Pensionsvertrag überlässt der Kläger der Beklagten eine Innenboxe und verpflichtet sich zudem, das Pferd tiergerecht zu füttern. Damit wird einer beweglichen Sache Raum und Obhut gewährt, womit die Voraussetzungen für einen Hinterlegungsvertrag erfüllt sind.» (ZR 96 [1997] N. 61, Hervorhebung d. Red.)
Warum aber ist nun die Unterscheidung zwischen Miete oder Hinterlegung so wichtig? Sie beeinflusst unter anderem die Kündigungsfrist. Bei Miete muss sich der Mieter an eine vereinbarte oder die gesetzliche Kündigungsfrist halten. Ist hingegen eine Hinterlegung gegeben, kann der Pferdebesitzer den Vertrag jederzeit durch einfache Wegnahme des Pferdes aus dem Stall beenden und muss nicht weiter bezahlen.
Konkrete Antwort
Aus der Schilderung unserer Leserin ist ersichtlich, dass der Vermieter des Stalles zwar zusätzlich zur Überlassung des Raumes weitere Leistungen erbringt, es sind Lieferverpflichtungen (Kaufvertrag) und Arbeitsleistungen (Auftrag). Aber keine dieser Leistungen beinhaltet die Übernahme einer Verantwortung für das Wohlergehen der Pferde. Der Vertrag zwischen unserer Leserin und dem Stallbesitzer ist Miete.
Pensionäre als Arbeitnehmer
Im Gegensatz dazu ist unsere Leserin für die Pferde ihrer Pensionärinnen verantwortlich, sie füttert, sie mistet, sie wird diese Pferde auch überwachen. Ihr Vertrag mit den Pensionärinnen ist ein Hinterlegungsvertrag. Dies gilt, obwohl die Pensionärinnen einen gewissen Teil der Stallarbeit übernehmen, sie sind dabei Hilfspersonen der Leserin. Und dazu noch eine Nebenbemerkung: Die Pensionärinnen erhalten für ihre Arbeit eine geldwerte Gegenleistung in Form einer Reduktion des Pensionspreises. Sie sind also Arbeitnehmer und müssen für diese Arbeit unfallversichert werden!
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