Beim Eindunkeln war ich zusammen mit einer Begleiterin auf einem alten Pferd mit einer Jungremonte beim Ausreiten. Das 3-jährige Pferd war schon viel im Gelände und sollte noch an die Dunkelheit gewöhnt werden. Auf einem zum Reiten benützten Weg kam eine Reiterin auf einem Grosspferd mit einem freilaufenden Shetty entgegen. Beide trugen Leuchtdecken mit zusätzlich blinkenden Lichtern. Kurz blieben unsere Pferde stehen. Das Shetty kam in vollem Tempo auf uns zu und raste um unsere Pferde herum, seine Besitzerin versuchte vergeblich, das Pony einzufangen. Meine Jungremonte rannte in Panik einen tiefbodigen Hang hinunter und zog sich einen massiven Sehnenschaden zu. Die «Ponybegleiterin» versuchte mich zu überzeugen, dass ich mein Pferd nicht unter Kontrolle gehabt hätte und sie mit dem Schaden nichts zu tun hätte. Wie sieht die Angelegenheit juristisch aus?
Die rechtliche Grundlage zur Beantwortung dieser Leserfrage ist Artikel 56 des Obligationenrechts (OR), er regelt die Haftung des Tierhalters und lautet:
«Für den von einem Tier angerichteten Schaden haftet, wer dasselbe hält, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung angewendet habe, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.»
Damit sein Halter haftbar wird, muss das Tier selbst, nicht der Halter, Schaden anrichten. Es muss also eine eigene, selbständige Aktion des Tieres zum Schaden führen. Dieses Element des Tatbestandes ist sicher gegeben. Es ist klar, dass es nicht der Wille der anderen Reiterin war, dass das Shetty davonrast, sondern dessen eigene Idee.
Im Weiteren muss das Tier einen Schaden anrichten. Zwischen der Aktion des Tieres und dem Schaden muss also ein Kausalzusammenhang bestehen. Eine mittelbare Verursachung genügt. Auch diese Bedingung für die Haftung ist in diesem Fall gegeben. Man kann die unkontrollierte «Aktion» des Shettys nicht wegdenken, ohne dass dann auch die Fluchtreaktion des jungen Pferdes wegfallen würde.
Als weiteres Kriterium ist zu prüfen, ob der Kausalzusammenhang auch sogenannt adäquat ist, er muss der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen. Die Entstehung des Schadens darf also nicht als völlig aussergewöhnliches Resultat des Verhaltens des Shettys erscheinen. Meiner Meinung nach ist auch diese Voraussetzung der Haftung klar erfüllt. Die Erfahrung zeigt, dass viele Pferde schon mit der «normalen» Erscheinung eines Ponys Mühe haben und sich vor den Kleinen, die sie offenbar nicht so recht einordnen können, ängstigen. Kommt ein Shetty in der Dämmerung mit Leuchtdecke und Blinklichtern auf ein Pferd zugerannt, ist dessen Flucht eine völlig normale Reaktion. Dass der Fluchttrieb eines Pferdes, vor allem eines jungen Pferdes, nicht immer voll beherrschbar ist, ist Tatsache und kann dessen Reiterin nicht als Selbstverschulden angekreidet werden. Ich halte grundsätzlich die Haftung der anderen Reiterin für gegeben.
Damit sein Halter haftbar wird, muss das Tier selbst, nicht der Halter, Schaden anrichten. Es muss also eine eigene, selbständige Aktion des Tieres zum Schaden führen. Dieses Element des Tatbestandes ist sicher gegeben. Es ist klar, dass es nicht der Wille der anderen Reiterin war, dass das Shetty davonrast, sondern dessen eigene Idee.
Im Weiteren muss das Tier einen Schaden anrichten. Zwischen der Aktion des Tieres und dem Schaden muss also ein Kausalzusammenhang bestehen. Eine mittelbare Verursachung genügt. Auch diese Bedingung für die Haftung ist in diesem Fall gegeben. Man kann die unkontrollierte «Aktion» des Shettys nicht wegdenken, ohne dass dann auch die Fluchtreaktion des jungen Pferdes wegfallen würde.
Als weiteres Kriterium ist zu prüfen, ob der Kausalzusammenhang auch sogenannt adäquat ist, er muss der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen. Die Entstehung des Schadens darf also nicht als völlig aussergewöhnliches Resultat des Verhaltens des Shettys erscheinen. Meiner Meinung nach ist auch diese Voraussetzung der Haftung klar erfüllt. Die Erfahrung zeigt, dass viele Pferde schon mit der «normalen» Erscheinung eines Ponys Mühe haben und sich vor den Kleinen, die sie offenbar nicht so recht einordnen können, ängstigen. Kommt ein Shetty in der Dämmerung mit Leuchtdecke und Blinklichtern auf ein Pferd zugerannt, ist dessen Flucht eine völlig normale Reaktion. Dass der Fluchttrieb eines Pferdes, vor allem eines jungen Pferdes, nicht immer voll beherrschbar ist, ist Tatsache und kann dessen Reiterin nicht als Selbstverschulden angekreidet werden. Ich halte grundsätzlich die Haftung der anderen Reiterin für gegeben.
Gibt es eine Ausweichmöglichkeit?
Die Tierhalterhaftung ist in der Ausgestaltung nach Schweizer Recht eine milde Kausalhaftung. Wie der Gesetzestext erwähnt, kann sich der Halter durch den Sorgfaltsbeweis von der Haftung befreien. Gelingt es ihm nachzuweisen, dass er «alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung» angewendet hat, haftet der Halter nicht – der Geschädigte trägt seinen Schaden in diesem Fall eben selbst!
Kann der Sorgfaltsbeweis im geschilderten Fall gelingen? Auf diese Frage gibt es nur eine klare Antwort: Nein! Es ist nicht nur fahrlässig, sondern geradezu leichtsinnig, ein Shetty freilaufend zum Reiten mitzunehmen. Eine auch nur einigermassen wirksame Kontrolle ist so ja völlig unmöglich.
Die Tierhalterhaftung ist in der Ausgestaltung nach Schweizer Recht eine milde Kausalhaftung. Wie der Gesetzestext erwähnt, kann sich der Halter durch den Sorgfaltsbeweis von der Haftung befreien. Gelingt es ihm nachzuweisen, dass er «alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung» angewendet hat, haftet der Halter nicht – der Geschädigte trägt seinen Schaden in diesem Fall eben selbst!
Kann der Sorgfaltsbeweis im geschilderten Fall gelingen? Auf diese Frage gibt es nur eine klare Antwort: Nein! Es ist nicht nur fahrlässig, sondern geradezu leichtsinnig, ein Shetty freilaufend zum Reiten mitzunehmen. Eine auch nur einigermassen wirksame Kontrolle ist so ja völlig unmöglich.
Fazit:
Die Halterin des frei mitlaufenden Ponys haftet in diesem Fall für die finanziellen Folgen des Sehnenschadens.
Die Halterin des frei mitlaufenden Ponys haftet in diesem Fall für die finanziellen Folgen des Sehnenschadens.
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