Während der Nacht wurden die Elektrobänder der Weide offenbar von Nachtbuben an einigen Stellen durchschnitten, so dass sich die Pferde leicht hätten entfernen können. Der Schaden wurde vor dem Herauslassen der Pferde entdeckt. Wer wäre nun aber haftbar gewesen, wenn die zerschnittenen Bänder nicht gesehen worden wären? Hätte ich als Halter die Sorgfaltspflicht verletzt? A. F. in H.
Fragen mit dem Inhalt «Wer haftet, wenn?…» sind kaum verbindlich, kaum klar und einfach zu beantworten, weil die Haftung für einen eingetretenen Schaden immer nach den bewiesenen, konkreten Fakten des Einzelfalles beurteilt wird. Mit diesem Vorbehalt will ich versuchen, dennoch eine möglichst klare Antwort zu geben:
Gehen wir davon aus, dass die Pferde aus einer Weide, bei der die Elektrobänder zerschnitten wurden, weglaufen und irgendwo Schaden anrichten. Erst dieser Schaden bewirkt ja, dass die Frage nach der Haftung aufgeworfen wird.
Was bestimmt das Gesetz?
Die massgebende Gesetzesbestimmung über die Haftung für «Untaten» von Tieren, also auch für Pferde, lautet:
«Für den von einem Tier angerichteten Schaden haftet, wer dasselbe hält, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den gegebenen Umständen gebotene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung angewendet habe, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.» (Artikel 56 OR, Hervorhebung durch Autor)
Anwendung auf den Weidegang?
Es kommt meiner Meinung nach darauf an, wo die Pferdeweide sich befindet. Liegt sie in einem eher entlegenen Gebiet, in dem entlaufene Pferde nicht grossen Schaden anrichten können, dürfte eine relativ einfache Elektroeinzäunung zur Erfüllung der gebotenen Sorgfalt genügen. Dass der Zaun und auch dessen Stromführung vor dem Auslassen der Pferde kontrolliert wird, insbesondere dann, wenn noch ein zweites Tor offenstehen könnte, halte ich für eine Minimalanforderung, die verlangt werden muss. Ohnehin ist festzuhalten, dass die Gerichtspraxis an den sogenannten Entlastungsbeweis, also an den Beweis, dass die gebotene Sorgfalt aufgewendet wurde, hohe Anforderungen stellt. Dies zu Recht, befreit doch dieser Beweis den Tierhalter von der Haftung, bleibt also der Schaden, wenn dieser Beweis gelingt, am Geschädigten hängen!
Liegt die Weide aber an einem Ort, an welchem entlaufene Pferde eine erhebliche Gefahr darstellen können, zum Beispiel in der Nähe oder gar angrenzend an eine stark befahrene Hauptstrasse, müsste wohl maximale Sicherheit verlangt werden. Heute gibt es Elektrozaun-Systeme, die bei Störungen Alarm schlagen, sogar solche, die eine Störung im Zaun, eine zu niedrige Spannung oder einen Unterbruch sofort mit einem Alarm auf ein Mobiltelefon melden. Es muss ja nicht ein Durchschneiden der Bänder sein, es kommt doch auch vor, dass die Pferde selbst den Zaun beschädigen, und im Sommer, wenn sie nachts draussen sind, kann dies eben je nach den Umständen wirklich gefährlich sein.
Fazit
Die «gegebenen Umstände» bestimmen das Mass der Sorgfalt, das Mass der geforderten Sicherheitsmassnahmen. Die einfache Lösung, die bisher immer verwendete Einrichtung, genügt eventuell nicht angesichts des heute möglichen Sicherheitsstandards.
Ihre Frage – unsere Antwort
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Redaktion Kavallo | redaktion@kavallo.ch
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«Für den von einem Tier angerichteten Schaden haftet, wer dasselbe hält, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den gegebenen Umständen gebotene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung angewendet habe, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.» (Artikel 56 OR, Hervorhebung durch Autor)
Anwendung auf den Weidegang?
Es kommt meiner Meinung nach darauf an, wo die Pferdeweide sich befindet. Liegt sie in einem eher entlegenen Gebiet, in dem entlaufene Pferde nicht grossen Schaden anrichten können, dürfte eine relativ einfache Elektroeinzäunung zur Erfüllung der gebotenen Sorgfalt genügen. Dass der Zaun und auch dessen Stromführung vor dem Auslassen der Pferde kontrolliert wird, insbesondere dann, wenn noch ein zweites Tor offenstehen könnte, halte ich für eine Minimalanforderung, die verlangt werden muss. Ohnehin ist festzuhalten, dass die Gerichtspraxis an den sogenannten Entlastungsbeweis, also an den Beweis, dass die gebotene Sorgfalt aufgewendet wurde, hohe Anforderungen stellt. Dies zu Recht, befreit doch dieser Beweis den Tierhalter von der Haftung, bleibt also der Schaden, wenn dieser Beweis gelingt, am Geschädigten hängen!
Liegt die Weide aber an einem Ort, an welchem entlaufene Pferde eine erhebliche Gefahr darstellen können, zum Beispiel in der Nähe oder gar angrenzend an eine stark befahrene Hauptstrasse, müsste wohl maximale Sicherheit verlangt werden. Heute gibt es Elektrozaun-Systeme, die bei Störungen Alarm schlagen, sogar solche, die eine Störung im Zaun, eine zu niedrige Spannung oder einen Unterbruch sofort mit einem Alarm auf ein Mobiltelefon melden. Es muss ja nicht ein Durchschneiden der Bänder sein, es kommt doch auch vor, dass die Pferde selbst den Zaun beschädigen, und im Sommer, wenn sie nachts draussen sind, kann dies eben je nach den Umständen wirklich gefährlich sein.
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