Über ein Inserat habe ich mein Pferd verkauft. Wir einigten uns mündlich auf einen Kaufpreis von Fr. 15000 und vereinbarten, dass er bei der Ablieferung des Pferdes beim ihm im Stall bar bezahlt. Ich habe das Pferd geliefert, der Käufer hatte das Geld aber nicht bereit und versprach die sofortige Bezahlung mittels E-Banking, ich liess das Pferd bei ihm. Eine Zahlung kam in der Tat schnell, aber nur Fr. 2000. Nach Vertröstungen gestand er ein, dass er das Geld nicht flüssig habe und eine Abzahlung in zehn Monatsraten à Fr. 1300 vorschlage. Ich traue ihm nicht mehr, kann ich das Pferd zurückholen? Den Pferdepass habe ich noch. M. B. in R.
Der Abschluss des Kaufvertrages
Ein Vertrag kommt zustande, wenn sich die Vertragsparteien über die wesentlichen Punkte des Geschäfts einig sind. Beim Verkauf eines Pferdes sind dies der Wille des Käufers, dieses individuelle Pferd zu kaufen, und der Preis. Die Form ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, der nur mündliche Abschluss eines Kaufvertrages über ein Pferd ist also zulässig und rechtsverbindlich.
Die Erfüllung des Kaufvertrages
Ein abgeschlossener Kaufvertrag über ein Pferd verpflichtet den Verkäufer, dieses dem Käufer zu Eigentum zu übertragen, und den Käufer, den Kaufpreis zu bezahlen.
Das Eigentum wird übertragen durch Übergang des Besitzes am Pferd auf den Käufer. Einfacher ausgedrückt: durch Übergabe des Pferdes. Mit der Übergabe hat der Verkäufer dann seine vertragliche Pflicht erfüllt. Der Käufer ist nun Eigentümer des Pferdes und muss seinerseits erfüllen, also den Kaufpreis bezahlen.
Käufer ist Eigentümer
Unser Leser hat das Pferd dem Käufer in den Stall geliefert, der Käufer ist durch diese Übertragung dessen Eigentümer geworden. Ob der Käufer seinerseits den Vertrag einhält oder nicht, ist nicht ausschlaggebend für die Eigentumsübertragung, er ist Eigentümer, auch wenn er nicht bezahlt. Dem Leser bleibt eine Forderung auf Bezahlung des Kaufpreises.
Der Leser darf das Pferd gegen den Willen des Käufers nicht wieder zurücknehmen. Tut er dies, begeht er einen Diebstahl! Er muss dem Käufer sogar den Pferdepass herausgeben, denn dieser ist ein Identifikationspapier des Pferdes, kein Warenpapier, am Pferdepass kann kein Recht auf Rückbehalt bestehen.
Was tun?
Für unseren Leser gibt es einen Ausweg: Er muss den Vorschlag des Käufers, Abzahlungen zu leisten, annehmen und diese Abmachung schriftlich festhalten. So kommt er – vielleicht – zu seinem Geld und hat mit der schriftlichen Vereinbarung zur Zahlung des Restkaufpreises einen Beweis für die Höhe des vereinbarten Kaufpreises. Diesen Beweis hatte er vorher nicht. Hätte der Käufer behauptet, man habe sich auf Fr. 10000 geeinigt, hätte unser Leser seine Version nicht beweisen können und das müsste er, will er den Kaufpreis gerichtlich oder mit Betreibung einfordern.
Die Lehren
Der Verkauf eines Pferdes mit mündlichem Vertrag – mit dem berühmten Handschlag – ist möglich, für den Verkäufer aber nur sicher, wenn das Pferd wirklich Zug um Zug gegen Barzahlung, allenfalls nach Vorauszahlung, abgegeben wird. Zahlt der Käufer nicht sofort, muss ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen werden, in welchem mindestens das Pferd beschrieben und – vor allem – der Kaufpreis und dessen Bezahlung fixiert sind. Mit diesem Dokument kann der Verkäufer wenigstens eine Betreibung durchziehen.
Ihre Frage – unsere Antwort
Medizin • Reiten • Fahren • Fütterung • Recht • Haltung • Umgang
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Redaktion Kavallo | redaktion@kavallo.ch
Ein Vertrag kommt zustande, wenn sich die Vertragsparteien über die wesentlichen Punkte des Geschäfts einig sind. Beim Verkauf eines Pferdes sind dies der Wille des Käufers, dieses individuelle Pferd zu kaufen, und der Preis. Die Form ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, der nur mündliche Abschluss eines Kaufvertrages über ein Pferd ist also zulässig und rechtsverbindlich.
Die Erfüllung des Kaufvertrages
Ein abgeschlossener Kaufvertrag über ein Pferd verpflichtet den Verkäufer, dieses dem Käufer zu Eigentum zu übertragen, und den Käufer, den Kaufpreis zu bezahlen.
Das Eigentum wird übertragen durch Übergang des Besitzes am Pferd auf den Käufer. Einfacher ausgedrückt: durch Übergabe des Pferdes. Mit der Übergabe hat der Verkäufer dann seine vertragliche Pflicht erfüllt. Der Käufer ist nun Eigentümer des Pferdes und muss seinerseits erfüllen, also den Kaufpreis bezahlen.
Käufer ist Eigentümer
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Der Leser darf das Pferd gegen den Willen des Käufers nicht wieder zurücknehmen. Tut er dies, begeht er einen Diebstahl! Er muss dem Käufer sogar den Pferdepass herausgeben, denn dieser ist ein Identifikationspapier des Pferdes, kein Warenpapier, am Pferdepass kann kein Recht auf Rückbehalt bestehen.
Was tun?
Für unseren Leser gibt es einen Ausweg: Er muss den Vorschlag des Käufers, Abzahlungen zu leisten, annehmen und diese Abmachung schriftlich festhalten. So kommt er – vielleicht – zu seinem Geld und hat mit der schriftlichen Vereinbarung zur Zahlung des Restkaufpreises einen Beweis für die Höhe des vereinbarten Kaufpreises. Diesen Beweis hatte er vorher nicht. Hätte der Käufer behauptet, man habe sich auf Fr. 10000 geeinigt, hätte unser Leser seine Version nicht beweisen können und das müsste er, will er den Kaufpreis gerichtlich oder mit Betreibung einfordern.
Die Lehren
Der Verkauf eines Pferdes mit mündlichem Vertrag – mit dem berühmten Handschlag – ist möglich, für den Verkäufer aber nur sicher, wenn das Pferd wirklich Zug um Zug gegen Barzahlung, allenfalls nach Vorauszahlung, abgegeben wird. Zahlt der Käufer nicht sofort, muss ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen werden, in welchem mindestens das Pferd beschrieben und – vor allem – der Kaufpreis und dessen Bezahlung fixiert sind. Mit diesem Dokument kann der Verkäufer wenigstens eine Betreibung durchziehen.
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