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Hunde sind auf dem Betrieb, wo ich mein Pferd eingestellt habe, erlaubt und müssen nicht an der Leine sein. Kürzlich haben zwei übermütig spielende Hunde ein Pferd erschreckt, das sich losriss und davonrannte. Ausser einem kaputten Halfter ist glücklicherweise kein Schaden entstanden. Wie sieht es aus mit der Haftung? Alle Pensionäre akzeptieren ja die freilaufenden Hunde.  W. A. in U.

Die Haftung des Tierhalters ist gesetzlich geregelt in Artikel 56 OR; dieser lautet: «Für den von einem Tier angerichteten Schaden haftet, wer dasselbe hält, wenn er nicht nachweist,  dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung aufgewendet habe, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.»
Die Haftung der Hundehalter
Das Tier selbst muss einen Schaden anrichten; zur Haftung führt eine selbstständige Aktion des Tieres, eine Aktion, die vom Halter nicht gewollt war. Dieses Element der Haftungsgrundlage ist gegeben; wie Hunde spielen, sofern man sie lässt, bestimmen sie selbst. Dass ein Schaden entstanden ist, ist offensichtlich. Somit besteht grundsätzlich Haftung der Hundehalter. Es stellt sich die Frage, ob sie von der Möglichkeit des Entlastungsbeweises profitieren können, ob sie «alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung ihrer Hunde aufgewendet haben».
Wie der Zwischenfall zeigt, sind freilaufende, undisziplinierte Hunde in einem Pferdestall eine latente Gefahr. Pferde sind und bleiben Fluchttiere. Jeder Reiter weiss, dass sie erschrecken können, mit nicht kontrollierbaren Reaktionen. In der Umgebung von Pferden Hunde einfach spielen zu lassen, ist meiner Meinung nach, auch ich habe einen Hund, nicht sorgfältig, ist mindestens fahrlässig. Die Gerichtspraxis wendet bei der Beurteilung einen strengen Massstab an. Meiner Ansicht nach können sich die Halter spielender Hunde nicht durch den Sorgfaltsbeweis von der gegebenen Haftung befreien.
Wurde die Gefahr akzeptiert?
Alle Pensionäre akzeptieren ja die freilaufenden Hunde, heisst es in der Anfrage. Bedeutet dies, dass die Haftung der Hundehalter ausgeschaltet ist? Nein, wer nicht opponiert, akzeptiert noch nicht. Eine Haftungsbeschränkung kann aus der fehlenden Opposition ohnehin nicht abgeleitet werden. Warum? Soll die Haftung für einen Schaden aus Vertragsverletzung ausgeschaltet werden, muss diese Vertragsklausel deutlich formuliert und textlich hervorgehoben sein, soll sie vom Gericht als gültig und wirksam akzeptiert werden. An einen Ausschluss der ausservertraglichen, gesetzlichen Haftung der Hundehalter müsste mindestens der gleiche Massstab angelegt werden. Also müsste jede einzelne Person, die im Stall verkehrt, gegenüber jedem Hundehalter schriftlich auf Haftungsansprüche verzichten, und dabei müsste erst noch definiert sein, auf welche; also auf Ansprüche aus Verletzung des Pferdes oder gar auf Ansprüche auf Verletzung der Person selbst. Duldung genügt definitiv nicht!
Weiteres ist zu bedenken: Ein Pferd, welches sich wegen eines Hundes losreisst, kann auch ausserhalb des Stalls Dritten einen Schaden zufügen. Man denke nur an eine Kollision mit einem Auto. Da hilft die Duldung sowieso nicht.
Fazit: Sollen Schadenfälle und Haftungsansprüche vermieden werden, sind die Hunde zu gesittetem Benehmen im Stall zu erziehen oder aber anzubinden..
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