Wer Veranstaltungen wie Ausstellungen oder Sportanlässe organisiert, ist einer Mitteilung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen zu entnehmen, muss neu dafür sorgen, dass die Tiere von fachkundigen Personen betreut werden. Die Verantwortung für das Wohlergehen der Tiere liegt weiterhin in erster Linie bei ihren Halterinnen oder Haltern. Veranstalter sind jedoch verpflichtet, Massnahmen zu ergreifen, wenn Teilnehmende ihren Pflichten gegenüber den mitgebrachten Tieren nicht nachkommen. Die Änderungen treten am 1. März 2018 in Kraft und gehen insbesondere auf parlamentarische Vorstösse zurück. Sie betreffen die Heimtier- und die Nutztierhaltung. Die Anpassungen der Tierschutzverordnung sowie weiterer Verordnungen im Veterinärbereich fördern den schonenden Umgang mit Tieren.
Eine Anfrage zu diesen Neuerungen hat OKV-Präsident Michael Hässig bereits beim SVPS eingereicht. Vom SVPS will er wissen, ob der SVPS dazu habe Stellung nehmen können und was das für die Veranstalter von Pferdesportanlässen in der Schweiz heisse? Im Weiteren fragt er, ob unsere Richter vor Ort gemäss Reglement SVPS genügten? Die wichtigste Punkt, den es abzuklären gilt, wird aber sein, bei welchen Stresssyptomen Pferde von einer Veranstaltung ausgeschlossen werden müssen?
Weitere Informationen sind zu finden in den Artikeln 30a und 30b der Tierschutzverordnung.
Jeden Donnerstagabend erhalten Newsletter-Abonnentinnen und -Abonnenten
ausgewählte Artikel sowie die nächsten Veranstaltungen bequem per E-Mail geliefert.