Fürs Pferd ist der Umgang mit dem Menschen genauso risikobehaftet wie umgekehrt – beide können sich dabei verletzen, für beide werden deshalb auch Versicherungen angeboten. Doch zahlt die Versicherung in jedem Fall? Nein, lautet die Antwort auf diese Frage, weil gerade bei Haftpflichtversicherungen die Versicherung nur dann für Schäden aufkommt, wenn der Versicherungsnehmer haftpflichtig wird. Bei den Betriebshaftpflichtversicherungen lohnt es sich zudem, die Police mit einem individuellen Risikobeschrieb zu versehen, weil keine Versicherung alle Risiken abdeckt.
Als erstes Beispiel schildern wir einen zivilrechtlichen Fall. Es geschah in einer etwas speziellen Reitstunde, in hügeligem Gelände. Die Schülerinnen ritten fast die ganze Stunde lang im Schritt bergauf und bergab. Einer Reiterin wurde es zu bunt, sie stieg ab. Der Reitlehrer übernahm ihr Pferd und ritt voraus. Gegen Schluss der Stunde stand man im Halbkreis in einer fast ebenen Ecke des Geländes, dann befahl der Reitlehrer «mir nach» und trabte davon. Der Wallach Ringo bockte und warf seine Reiterin aus dem Sattel, sie brach sich Ledenwirbelkörper, wurde zu 42 Prozent invalid. Die gestürzte Schülerin klagte gegen den Reitlehrer auf Schadenersatz.
Aus dem gerichtlichen Gutachten: «Prinzipiell ist es richtig, dass bei einer Trab- oder Galoppreprise vorerst im Schritt angeritten werden muss. Allerdings liess das fragliche Gelände dies nicht zu. Unter den genannten Umständen war deshalb ein Anreiten im Schritt in Einerkolonne gar nicht möglich.»
Das Gericht: «…Auch wenn ein kurzer Trab am Ende der Reitstunde den Wünschen der Reitschüler entspricht und der Sturz eines Reiters vom Pferd ein ständig einzugehendes Risiko darstellt, darf ein sorgfältiger Reitlehrer eine höhere Gangart dennoch nur in einem dazu geeigneten Gelände anordnen.»
Die Beurteilungsgrundlagen
Das Erteilen der Reitstunde ist nach Auftragsrecht zu beurteilen. Hinzu kommt bei Vermietung des Pferdes durch den Reitlehrer ein Mietvertrag und die gesetzliche Haftung des Tierhalters.
Laut Artikel 398 Absatz 2 OR haftet der Beauftragte dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes. Damit eine Haftung des Reitlehrers eintritt, wird eine Vertragsverletzung, eine Verletzung der Sorgfaltspflicht vorausgesetzt. Gemäss Artikel 56 Absatz 1 OR haftet für den von einem Tier angerichteten Schaden, wer dasselbe hält, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung angewendet hat.
Die konkrete Beurteilung (aus der Urteilsbegründung des Obergerichts): Der Reitlehrer wurde sowohl aus auftragsrechtlicher Haftung wie aus der Haftung als Tierhalter als schadenersatzpflichtig erklärt.
Einen Fall aus dem Strafrecht legen wir im zweiten Beispiel dar. In der Reithalle warteten sechs Reitschülerinnen im Alter von zehn bis zwölf Jahren auf den Reitlehrer. Ungefähr 15 Minuten nach Beginn der Stunde befahl der Reitlehrer anzutraben, da scherte das Pferd Amigo aus. Die anderen Pferde, darunter der von der zehnjährigen A. gerittene Dubai, machten mit und zerstoben in alle Richtungen. Dann wiederholte sich der Vorgang, die Klasse sollte antraben, wieder brachen die Tiere aus, wieder gelang deren Beruhigung. Der dritte Versuch des Trabens in der Klasse endete tragisch: Amigo begann zu bocken und galoppierte los, Dubai und die anderen Pferde zogen mit. Dubai warf seine Reiterin A. vornüber ab, sie stürzte vor seine Vorderhufe. Trotz Tragen des Helmes erlitt A. ein Schädel-Hirn-Trauma mit diversen Frakturen.
Konkrete Beurteilung
Der Reitlehrer wurde wegen fahrlässiger Körperverletzung angeklagt, nach Artikel 125 Strafgesetzbuch. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Artikel 12 Absatz 3 StGB).
Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass der Reitlehrer, nachdem das Pferd Amigo zum zweiten Mal ausgebrochen war, sich nicht damit hätte begnügen dürfen, die Pferde noch einmal in den Schrittgang zurückzubeordern, sondern beim erneuten Wechsel in den Tab eine weitergehende Sicherheitsmassnahme hätte treffen müssen. Indem er davon absah und seine Lektion wie zuvor weiterführte, schuf er eine Gefahrensituation, ohne gleichzeitig die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen zu treffen. Da er um das eingegangene Risiko wusste, muss ihm dies als Verletzung seiner Sorgfaltspflicht als Reitlehrer vorgeworfen werden. Resultat: Der Reitlehrer wurde schuldig gesprochen, daraus entsteht zivilrechtlich eine Haftung für den Schaden.
Und das Fazit aus beiden Fällen: Das Risiko, dass ein Reiter vom Pferd stürzt, gehört zwangsläufig zum Reiten; das Eingehen dieses Risikos ist erlaubt. Der Reitlehrer ist nicht für jeden Sturz eines Schülers und dessen Folgen haftbar. Aber das Eingehen von vermeidbaren Risiken, die für das Erzielen eines Fortschrittes des Reitschülers nicht notwendig sind, ist nicht zulässig.
Lehren für den Trainer
Fehler passieren jedem. Sie können schwerwiegende Folgen haben, also: Wer Reitstunden erteilt und damit die Verantwortung dafür trägt, dass sie korrekt abgewickelt werden, muss sich gegen die finanziellen Folgen absichern, dafür ist eine Haftpflichtversicherung da. Wer ohne Lohn Stunden gibt, zum Beispiel als Vereinstrainer oder unter Kollegen, ist wahrscheinlich durch die Privathaftpflichtversicherung abgedeckt, muss dies aber unbedingt überprüfen! Wer gegen Entgelt Stunden gibt, braucht eine Berufshaftpflichtversicherung. Stürze ab dem Pferd können schwere Körperverletzungen zur Folge haben, eine künftige Erwerbsunfähigkeit des Reitschülers kann einen Millionenschaden bewirken. Also: Ich empfehle deshalb, die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung auf das Maximum zu fixieren.
Wichtig ist auch, einen eingetretenen Schaden sofort der Haftpflichtversicherung zu melden. Die Versicherung hat zwei Aufgaben: die Bezahlung berechtigter Ersatzforderungen einerseits und die Abwehr unberechtigter Forderungen anderseits. Der Entscheid über die Bezahlung liegt bei der Versicherung. Also: keine Schuldanerkennung abgeben!
Sturz ist normales Reitrisiko
Ein Sturz ab dem Pferd ist das normale Risiko des Reitens, sehr oft ist der Reitlehrer nicht haftbar. Zur Abfederung der finanziellen Folgen ist die Deckung durch eine Unfallversicherung ein Muss. Da auch schwere Verletzungen, welche die Erwerbsfähigkeit einschränken oder gar ausschliessen, nicht selten sind, ist es meiner Meinung nach zwingend, auch Kinder und Jugendliche, die noch nichts verdienen, gegen (zukünftigen) Erwerbsausfall zu versichern. Liefert keine Unfallversicherung bei Invalidität eine gute Deckung, bleibt der geschädigten Person nur die Invalidenversicherung – und deren Leistungen sind bescheiden bis mager.
Rundum Versicherungen sind möglich
Konnten Pferde einst nur für den Todesfall versichert werden, hat sich das Angebot in den letzten Jahren stark erhöht. Pferde sind eben keine auf reine Wirtschaftlichkeit reduzierte Nutztiere mehr, sie haben sich zu Heimtieren entwickelt, denen man auch die medizinische Betreuung nicht vorenthalten will. Die Risiken für einen Unfall mit gravierenden Verletzungen sind nicht nur im Sport überall vorhanden, Verletzungen mit hohen Behandlungskosten können ebenfalls auf einem Ausritt passieren. Selbst Reitschulbesitzer haben die Möglichkeit, ihre das Einkommen sichernde Pferde oder Ponys einem umfassenden Versicherungsschutz zu unterstellen. Und nicht nur hohe Tierarztkosten lassen sich versichern, auch Osteotherapie, Physiotherapie oder Chiropraktik lassen sich einschliessen. Wer sich vollumfänglich absichern will, kann für seinen Vierbeiner auch eine Versicherung abschliessen, die Beiträge an Rettungen, Bergungen und Nottransporte auszahlt. Pferdeversicherungen lohnen sich vor allem bei jungen Pferden, wie sich aus der nationalen Equidendatenbank ablesen lässt: Am höchsten ist die Zahl der Abgänge bei den Dreijährigen, geht dann bei den Vierjährigen etwas zurück, um bei den Fünfjährigen nochmals anzusteigen, bevor sich die Zahl einpendelt.
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