Als Nicht-Eigentümer des Tieres sind Sie rechtlich nicht befugt, es zu verkaufen. Ein entsprechender Vertrag wäre ungültig. Als Folge könnten Sie von der Eigentümerin des Tieres und vom Käufer rechtlich belangt werden und Sie machen sich sogar strafbar. Sie können sich das Pferd aber von der Eigentümerin als Zahlung der offenen Schulden überschreiben lassen oder im Auftrag der Eigentümerin einen Käufer suchen und sich diese Aufwendungen zusätzlich entschädigen lassen. Sie könnten das Pferd auch durch das Betreibungsamt pfandrechtlich verwerten lassen. Dieser Weg ist jedoch aufwändiger und mit Kosten verbunden. Entscheiden Sie sich für einen der ersten beiden Möglichkeiten, sollten Sie mit der Eigentümerin eine schriftliche Vereinbarung über das Vorgehen treffen. Lassen Sie die Frau eine schriftliche Schuldanerkennung über die Höhe der ausstehenden Pensionsbeträge unterschreiben. Kommt es dann doch zu einer Betreibung mit Pfandverwertung, spart Ihnen ein solches Dokument Zeit und Geld.
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