Grundsätzlich gibt es bei einem Kaufvertrag kein Rücktrittsrecht. Wie Sie schildern, haben Sie sich beim Kauf ausführlich vor Ort beraten lassen und einen Masssattel gewählt, den Ihnen der Verkäufer für Ihr Pferd als geeignet empfohlen und angepasst hat. Auch unter einem Masssattel kann sich jedoch die Muskulatur des Pferdes ungünstig entwickeln und Beschwerden verursachen. Darauf hätte Sie der Verkäufer hinweisen müssen. Das hat er in Ihrem Fall offenbar nicht getan. Rechtlich betrachtet folgt daraus, dass der Sattel mangelhaft ist, weil er nicht über die vom Verkäufer zugesicherten Eigenschaften verfügt. Laut Obligationenrecht haben Sie die Wahl, den Kauf entweder rückgängig zu machen oder eine Preisminderung zu fordern. Letzteres wird in Ihrem Fall kaum Sinn machen. Beachten Sie, dass diese so genannten Gewährleistungsansprüche ein Jahr nach dem Kauf verjähren. Die Parteien können jedoch vertraglich eine längere Garantiefrist vereinbaren.
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