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Im Online-Handel kaufte ich vor einem guten halben Jahr ein gebrauchtes Einspännergeschirr. Auf der letzten Ausfahrt passierte es: Ein Riemen an der Gabel riss und der Wagen kippte. Ausser hohem Sachschaden ist nichts passiert. Haftet der Verkäufer noch für das mangelhafte Geschirr?  L. U. in S.

Ich gehe davon aus, dass Leser L. U. das Geschirr nur im Internet gesehen hat und es ihm vom Verkäufer zugesandt worden ist. Weiter nehme ich an, dass der Verkäufer seine Gewährleistungspflicht nicht wegbedungen hat – hätte er dies nämlich, wäre alles klar, der Verkäufer würde nicht haften.
Grundsatz der Mängelhaftung
Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die deren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauch erheblich mindern (Art. 197 OR). 
Konkret zum Fall: Wenn der Riemen schon beim Kauf aus minderwertigem Leder, brüchig oder angerissen war, wäre dies ein Mangel, für den der Verkäufer grundsätzlich einstehen müsste.
Keine Haftung für offene Mängel
Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die der Käufer zur Zeit des Kaufes gekannt hat; auch nicht für Mängel, die der Käufer bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit hätte kennen sollen (Art. 200 OR). Zudem ist es Sache des Käufers, die Beschaffenheit der Sache zu prüfen und falls sich Mängel ergeben, für die der Verkäufer Gewähr leisten soll, diesem sofort Anzeige zu machen (Art. 201 OR).
Haftung für verdeckte Mängel
Der Verkäufer haftet für sogenannte verdeckte Mängel, für Mängel also, die trotz sorgfältiger Prüfung der Kaufsache vom Käufer nicht entdeckt werden konnten. Diese Haftung ist zeitlich nicht unbegrenzt. Die Klage auf Gewährleistung verjährt mit Ablauf von zwei Jahren nach Ablieferung der Sache an den Käufer (Art. 210 Abs. 1 OR).
Konkret zur Frage unseres Lesers
Soll der Verkäufer des Geschirrs für den gerissenen Riemen belangt werden, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Erstens muss ein Mangel bestanden haben schon beim Abschluss des Kaufvertrages. Zweitens muss der Mangel so «beschaffen» gewesen sein, dass dies trotz sorgfältiger Prüfung des Geschirrs sofort nach der Lieferung nicht entdeckt werden konnte. 
Wichtig: Dass diese Voraussetzungen gegeben sind, muss unser Leser beweisen. Es dürfte recht schwierig sein nachzuweisen, dass der Riemen riss, weil er schon ein gutes halbes Jahr vorher mangelhaft war und erst recht, dass dieser Mangel während mehr als sechs Monaten unentdeckt bleiben konnte, wobei man doch davon ausgehen darf, dass das Geschirr gepflegt wurde.
Am ehesten ist ein Anspruch auf Gewährleistung durchzusetzen, wenn eine fachmännische Beurteilung ergibt, dass die Qualität des Leders der Funktion des Riemens nicht entsprach oder das Geschirr vor dem Verkauf nicht fachgerecht instand gestellt wurde.
Gelingt der Nachweis eines Mangels, kann je nach dessen Bedeutung die Rückabwicklung des Kaufs, allenfalls die Reduktion des Kaufpreises verlangt werden. Ist durch den Mangel dem Käufer unmittelbar ein Schaden entstanden, kommt auch der Ersatz infrage.
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