Ich war schön öfters an Pferdesportanlässen und auf Reitbetrieben, wo ich auch nicht immer schöne Szenen fotografiert habe. Ist das erlaubt oder könnte man mich deswegen anzeigen? Die Reitbetriebe waren wohl privat, aber nirgends war ein Schild angebracht «Zutritt verboten». S. S. in B.
Mit dieser Leserfrage sind zwei Themen angesprochen: zum einen das Betreten einer fremden Liegenschaft, zum andern das Fotografieren einer Person.
Betreten der fremden Reithalle
Das Hausrecht, «die Befugnis, über bestimmte Räume ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen» (BGE 112 IV 33) ist ein strafrechtlich geschütztes Rechtsgut. Es geht um Hausfriedensbruch: «Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder einen Werkplatz unrechtmässig eindringt (…) wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.» Das ist Artikel 186 des Strafgesetzbuches. Eine private Reithalle ist sicher von dieser Norm erfasst. Bei der Halle eines Reitbetriebes, in der auch fremde Personen, die direkt mit dem Betrieb nichts zu tun haben, ein- und ausgehen, zum Beispiel interessierte Spaziergänger, könnte ein Grenzfall vorliegen. Geht der Leser mit der «bösen» Absicht, in seinen Augen unrechtmässiges Verhalten zu dokumentieren, in die Halle, liegt der Hausfriedensbruch nahe. Der Leser begeht sicher dann einen Hausfriedensbruch, wenn er die Reithalle trotz der Aufforderung des Besitzers, dies zu tun, nicht verlässt.
Fotografieren eines Reiters
Beim Fotografieren einer Person geht es um das Recht am eigenen Bild. Es ist Teil der – privatrechtlich – geschützten Persönlichkeit, massgebend ist Artikel 28 Zivilgesetzbuch (ZGB): «Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.»
Grundsätzlich darf niemand ohne seine Zustimmung fotografiert werden, auch die Veröffentlichung eines Bildes, auf der die Person erkannt werden kann, bedarf deren Zustimmung. Die Zustimmung muss nicht unbedingt ausdrücklich gegeben werden. Der Sportfotograf kann davon ausgehen, dass der Springreiter mit der Veröffentlichung seines Bildes aus dem Parcours in der Zeitung einverstanden ist – es ist ja seine Werbung. Bei einem Dressurreiter bei der «Rollkur» auf dem Abreitplatz fehlt eine Einwilligung sicher.
Ein Foto mit erkennbarem Reiter ist eine Persönlichkeitsverletzung. Sie könnte allenfalls durch ein überwiegendes Interesse gerechtfertigt werden, das Interesse an der Durchsetzung des Tierschutzes. Ein vom Verletzten angerufenes Gericht hätte eine Güterabwägung vorzunehmen, es müsste entscheiden, ob das Vorgehen des Fotografen, des Lesers, durch das Interesse des Tierschutzes gerechtfertigt ist. Da der Leser wohl rein als Privatperson handelt, ohne entsprechende Kontrollfunktion, wäre die Rechtfertigung meiner Meinung nach eher schwierig zu erhalten.
Ihre Frage – unsere Antwort
Medizin • Reiten • Fahren • Fütterung • Recht • Haltung • Umgang
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Redaktion Kavallo | redaktion@kavallo.ch
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Das Hausrecht, «die Befugnis, über bestimmte Räume ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen» (BGE 112 IV 33) ist ein strafrechtlich geschütztes Rechtsgut. Es geht um Hausfriedensbruch: «Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder einen Werkplatz unrechtmässig eindringt (…) wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.» Das ist Artikel 186 des Strafgesetzbuches. Eine private Reithalle ist sicher von dieser Norm erfasst. Bei der Halle eines Reitbetriebes, in der auch fremde Personen, die direkt mit dem Betrieb nichts zu tun haben, ein- und ausgehen, zum Beispiel interessierte Spaziergänger, könnte ein Grenzfall vorliegen. Geht der Leser mit der «bösen» Absicht, in seinen Augen unrechtmässiges Verhalten zu dokumentieren, in die Halle, liegt der Hausfriedensbruch nahe. Der Leser begeht sicher dann einen Hausfriedensbruch, wenn er die Reithalle trotz der Aufforderung des Besitzers, dies zu tun, nicht verlässt.
Fotografieren eines Reiters
Beim Fotografieren einer Person geht es um das Recht am eigenen Bild. Es ist Teil der – privatrechtlich – geschützten Persönlichkeit, massgebend ist Artikel 28 Zivilgesetzbuch (ZGB): «Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.»
Grundsätzlich darf niemand ohne seine Zustimmung fotografiert werden, auch die Veröffentlichung eines Bildes, auf der die Person erkannt werden kann, bedarf deren Zustimmung. Die Zustimmung muss nicht unbedingt ausdrücklich gegeben werden. Der Sportfotograf kann davon ausgehen, dass der Springreiter mit der Veröffentlichung seines Bildes aus dem Parcours in der Zeitung einverstanden ist – es ist ja seine Werbung. Bei einem Dressurreiter bei der «Rollkur» auf dem Abreitplatz fehlt eine Einwilligung sicher.
Ein Foto mit erkennbarem Reiter ist eine Persönlichkeitsverletzung. Sie könnte allenfalls durch ein überwiegendes Interesse gerechtfertigt werden, das Interesse an der Durchsetzung des Tierschutzes. Ein vom Verletzten angerufenes Gericht hätte eine Güterabwägung vorzunehmen, es müsste entscheiden, ob das Vorgehen des Fotografen, des Lesers, durch das Interesse des Tierschutzes gerechtfertigt ist. Da der Leser wohl rein als Privatperson handelt, ohne entsprechende Kontrollfunktion, wäre die Rechtfertigung meiner Meinung nach eher schwierig zu erhalten.
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