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Für Tiere im «häuslichen Bereich» können Heilungskosten als Schaden geltend gemacht werden. Pferde können sogar in einiger Distanz zum Halter oder der Halterin leben.

usammen mit dem neuen Grundsatzartikel im Zivilgesetzbuch, «Tiere sind keine Sachen» (Art. 641a ZGB), wurden diese Bestimmungen am 1. April 2003 in das Gesetz eingefügt. Schon mehrfach ist seither darüber gerätselt und auch vor Gericht gestritten worden, wann ein Pferd als Tier «im häuslichen Bereich» gelten kann. Die eine Meinung ist, dass diese Bestimmung eine strikte örtliche Begrenzung enthält. Andere vertreten die Ansicht, es werde mit dieser Bestimmung nur eine besonders enge Beziehung zum Tier verlangt. 
Entscheid des Bundesgerichts schafft (etwas) Klarheit: Mit Urteil vom 19. September 2017 (4A_241/2016) hat das Bundesgericht erstmals zum Begriff eines «im häuslichen Bereich» gehaltenen Tieres Stellung genommen. Es ging um den Ersatz der Heilungskosten, um eine Affektionsentschädigung und den Ersatz des Minderwertes einer in einem Verkehrsunfall verletzten Stute. Sie war in einem sechs Kilometer vom Wohnhaus der Eigentümerin entfernten Reitstall untergebracht, der mit dem Auto in wenigen Fahrminuten erreichbar war. Die tägliche Pflege wurde nicht von den Stallbetreibern, sondern von der Eigentümerin selbst übernommen, welche die Stute bis zum Unfall auch immer selbst geritten hatte. 
In der Begründung des Urteils setzt sich das Bundesgericht mit der Auslegung einer Gesetzesbestimmung auseinander und geht auf die in der Literatur vertretenen unterschiedlichen Ansichten zum Begriff «im häuslichen Bereich» gehalten ein. Das Gericht hält fest:
«Das Ergebnis einer Auslegung muss in sich stimmig sein und darf nicht an einem unhaltbaren Wertungswiderspruch leiden. Eine Auslegung, nach welcher ein Pferd, das in einem Stall in näherer Umgebung der Wohnung gehalten wird, als Tier «im häuslichen Bereich» qualifiziert würde, ein Pferd in einem einige Kilometer entfernten Stall aber nicht, obwohl ihm die Pferdehalter den gleichen Aufwand an Pflege und Kontakt zukommen lassen und sich so ihre (zumindest) vergleichbare Affektion manifestiert, lässt sich im Hinblick auf den Gesetzeszweck nicht rechtfertigen. Wenn überhaupt, müsste die räumliche Abgrenzung dann eine engere sein in dem Sinne, dass nur Tiere, die mit den Haltern in deren Heim gleichsam als Hausgenossen zusammenleben, den geschützten Begriff erfüllen. Pferde würden die Qualifizierung dann nie erfüllen, (…). Da im Gesetzgebungsprozess aber ausdrücklich auch auf die Haltung in einem separaten Stall hingewiesen wurde, verbietet sich eine derart enge Auslegung. 
Es ist davon auszugehen, dass auch ein Pferd, selbst wenn es in einiger Distanz zum Wohnort seines Halters gehalten wird, vom Halter und dessen Familie aber selber gepflegt wird, so wie diese ein im Haus (oder unmittelbar daneben) lebendes Haustier täglich selber versorgen würden, als ‹im häuslichen Bereich› gehaltenes Tier im Sinne von Art. 42 Abs. 3 und 43 Abs. 1 bis OR zu qualifizieren ist.»
Fazit: Das Urteil schafft eine gewisse Klarheit. Die Varianten der täglichen Betreuung und Pflege, der Beziehung zum Pferd, sind aber vielfältig. Eine absolute Klarheit ist nicht möglich.

Was das Gesetz sagt

Artikel 42 Obligationenrecht (OR) Festsetzung des Schadens
3?ei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.
Artikel 43 OR Bestimmung des Ersatzes
1 bis?Im Falle der Verletzung oder Tötung eines Tieres, das im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten wird, kann er (gemeint ist der Richter – Anm. d. Verf.) dem Affektionswert, den dieses für seinen Halter oder dessen Angehörige hatte, angemessen Rechnung tragen.

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