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Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat am 18. Oktober 2017 zum Kaufrecht über ein Pferd ein wichtiges Urteil gefällt. Es kann durchaus Auswirkungen auf Käufe von Schweizern in Deutschland haben.

Der Kläger kaufte Ende 2010 mit mündlichem Kaufvertrag von dem Beklagten den 10-jährigen Wallach «D.…» zum Preis von 500000 Euro als Dressurpferd für Grand-Prix-Prüfungen. Der Beklagte, der selbständig als Reitlehrer und Pferdetrainer tätig ist, hatte das Pferd zuvor für eigene Zwecke erworben und zum Dressurpferd ausgebildet.
Eine «grosse Ankaufsuntersuchung» vor dem Kauf hatte keine erheblichen Befunde ergeben. In einer tierärztlichen Untersuchung wurde am 15. Juni 2011 bei «D.…» am rechten Facettengelenk zwischen dem vierten und dem fünften Halswirbel ein Röntgenbefund festgestellt. Die computertomographische Untersuchung ergab, dass der hintere Gelenkfortsatz des vierten Halswirbels rechts deutlich verändert war.
Der Kläger machte geltend, dieser Befund sei die Ursache für die schwerwiegenden Rittigkeitsprobleme und erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit der Klage begehrte er die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Vereinfacht ausgedrückt hatte er geltend gemacht, der Röntgenbefund sei ein Mangel. Weil der Reitlehrer als Verkäufer ein Unternehmer sei, handle es sich um einen Verbrauchsgüterkauf, während der ersten sechs Monate habe deshalb der Verkäufer zu beweisen, dass der Mangel bei der Übergabe des Pferdes noch nicht bestanden habe (Beweislastumkehr), wenn er dafür nicht haften wolle. Vor den ersten Gerichtsinstanzen hatte der Kläger damit Erfolg.
Das Urteil
Dessen Leitsatz zitiere ich gekürzt: Auch bei einem hochpreisigen Dressurpferd begründet das Vorhandensein eines «Röntgenbefundes», sofern die Kaufvertragsparteien keine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung geschlossen haben, für sich genommen grundsätzlich noch keinen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz s BGB. Der Verkäufer eines solchen Dressurpferdes hat – wie auch sonst beim Verkauf eines Reitpferdes – ohne eine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung der Kaufvertragsparteien nur dafür einzustehen, dass das Tier bei Gefahrübergang (Übergabe des Pferdes an den Käufer, Anm.. von mir) nicht krank ist und sich auch nicht in einem Zustand befindet, aufgrund dessen bereits die Sicherheit oder zumindest hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass es bald erkranken wird und es deshalb oder aus sonstigen Gründen für die vertraglich vorausgesetzte beziehungsweise gewöhnliche Verwendung nicht mehr einsetzbar sein wird.
Die Veräusserung eines vom Verkäufer – hier einem nicht im Pferdehandel tätigen selbständigen Reitlehrer und Pferdeausbilder – ausschliesslich zu privaten Zwecken genutzten Pferdes ist regelmässig nicht als Unternehmergeschäft zu qualifizieren.
Mit ausführlicher Begründung wurde deshalb die Revision des Beklagten gutgeheissen, das Urteil des Oberlandesgerichts München, welches die Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages noch geschützt hatte, aufgehoben.
Dieses höchstrichterliche Urteil kann die Wirkung haben, dass die Rechte des Käufers eingeschränkt werden und die Durchsetzung eines Anspruches aus Gewährleistung schwieriger wird. Käufer können nicht mehr ohne weiteres davon ausgehen, ich kaufe vom Profi, also geniesse ich Verbraucherschutz (in der Schweiz Konsumentenschutz).  Auch der Nachweis eines Mangels ist erschwert. Ein Röntgenbefund, der zwar eine Abweichung vom Sollzustand beweist, ist noch kein Mangel, wenn sich diese Abweichung nicht oder nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit bald auf die Einsatzfähigkeit des Pferdes auswirkt. Wird ein Pferd von einem Profi als «Privatpferd» verkauft, ist eine Überprüfung dieser Angabe angezeigt. Grössere Vorsicht und Prüfung des Vertrages durch einen Fachmann ist beim Kauf in Deutschland empfehlenswert.
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