Beim Raumplanungsgesetz steht wieder eine Teilrevision an. Der Entwurf mit den neuen Regelungen behandelt insbesondere den Themenbereich «Bauen ausserhalb der Bauzone» und betrifft damit auch die Landwirtschaft und die Pferdebranche. Denn seit der Umsetzung der parlamentarischen Initiative Darbellay im Jahr 2014 konnte die Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone von einigen Erleichterungen profitieren. Diese Vorteile würden mit der aktuellen erneuten Revision des RPG‘s allerdings in einem gewissen Punkt wieder eingeschränkt werden, zumindest wenn es sich um die landwirtschaftliche Pensionspferdehaltung handelt. Die Hauptursache für diese Verschärfung liegt darin, dass die bäuerliche Pferdehaltung im neuen Entwurf als «die Kernlandwirtschaft ergänzender Betriebsteil» definiert und gemeinsam mit Aktivitäten wie «Gewinnung von Energie aus Biomasse» und «nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe» abgehandelt wird. Unter der heutigen Gesetzgebung war der bäuerlichen Pferdehaltung ein eigener und abschliessender Gesetzesartikel gewidmet.
Es resultiert daraus hauptsächlich folgende und durchaus bedeutende Änderung im Vergleich zur aktuellen Gesetzeslage: Heute ist es einem bestehenden Betrieb erlaubt, vollständig auf die Pensionspferdehaltung umzustellen, so lange mindestens 70 % des Raufutterbedarfs der Pferde auf dem Betrieb selber produziert wird und Weiden vorhanden sind. Eine solche Umstellung des Landwirtschaftsbetriebes oder des landwirtschaftlichen Gewerbes auf die Pferdehaltung wird bei Annahmen des neuen Entwurfs schwieriger, teilweise unmöglich. Pensionspferdehaltung wird als Dienstleistung und nicht als bodenbewirtschaftende Tätigkeit angesehen – obwohl sie auch bereits im heutigen RPG zwingend an Futterproduktion und Vorhandensein von Weiden gebunden ist. Im Unterschied dazu wird vermutlich akzeptiert werden, dass Zucht, Aufzucht und Altersweiden durchaus einer Bodenbewirtschaftung gleichkommen. Entscheidend ist dies, weil künftig abgewogen werden soll, ob die bodenbewirtschaftenden Tätigkeiten eines Betriebes immer noch im Vordergrund stehen. Sollte dies nicht der Fall sein (also zum Beispiel nur noch Pensionspferde, ohne Zucht oder Altersweiden oder andere «kernlandwirtschaftliche» Betriebsteile), müsste sich der Betrieb in einer sogenannten Speziallandwirtschaftszone befinden.
Der Entwurf für die Teilrevision dieses Gesetzes liegt noch bis Ende August in öffentlicher Vernehmlassung. Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen Änderungen können bis zum 31. August eingereicht werden. Weitere Informationen zur Vernehmlassung und zu der Vorlage finden sich unter:
https://www.are.admin.ch/are/de/home/raumentwicklung-und-raumplanung/raumplanungsrecht/revision-des-raumplanungsgesetzes–rpg-/rpg2.html
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