Soll ein Pensionspferd mit einem Mietvertrag für die Box oder einem Hinterlegungsvertrag eingestellt werden oder einer Kombination von beiden Verträgen?
Die Frage
Immer wieder besteht Unsicherheit mit Bezug auf die rechtliche Einordnung des Vertrages zwischen dem Inhaber eines Stalles und dem Eigentümer eines Pferdes, das in diesem Stall eingestellt ist. Man nennt diesen Vertrag Pferdepensionsvertrag, im Gesetz, massgebend ist das Obligationenrecht, gibt es einen Pferdepensionsvertrag aber nicht.
Was zählt?
Bestimmend für die rechtliche Einordnung eines Vertrages durch den Richter sind die tatsächlichen Verhältnisse, sind die vertraglich vereinbarten Leistungen, welche die Vertragspartner zu erbringen haben. Nicht von Bedeutung ist die Bezeichnung, der Titel des Vertrages. Doch weshalb ist die rechtliche Einordnung wichtig? Kommt es in einem Vertragsverhältnis zum Streit, muss der Richter einen Vertrag einem bestimmten Typ zuordnen. Die gesetzlichen Bestimmungen, die für diesen Typ gelten, bilden die Grundlage zum Entscheid.
Der Pferdepensionsvertrag
Das Pferd ist in einem klassischen Pensionsstall. Der Stall stellt dem Pferd Raum für dessen Aufenthalt zur Verfügung, sei es mit einer Boxe oder in Gruppenhaltung. Dazu übernimmt der Stall auch die Betreuung des Pferdes, füttert dieses, besorgt die Sauberhaltung der Boxe und – heute wohl die Regel – auch das Auslassen des Pferdes zur «freien Bewegung». Der Stall übernimmt zudem Verantwortung für sein Wohlergehen in dem Sinne, dass er bei gesundheitlichen Problemen des Pferdes dessen Eigentümer oder im Notfall den Tierarzt alarmiert.
Den Vertrag mit diesem Inhalt qualifiziert die Rechtsprechung als Hinterlegungsvertrag. Dieser Vertragstyp ist gesetzlich geregelt in den Artikeln 472 und folgende des Obligationenrechts (OR). Der Pensionär ist Hinterleger, der Stall Aufbewahrer, das Pferd die hinterlegte Sache. Die Begründung dazu lesen wir im Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten von Arlesheim vom 19. April 1975 (BJM 1975 S. 195).
«Vielmehr ist die typische Vertragsleistung der Klägerin (Stall, Anmerkung Autor) hinterlegungsrechtlicher Art. Denn gemäss Art. 472 Abs. 1 OR verpflichtet sich der Aufbewahrer durch den Hinterlegungsvertrag eine vom Hinterleger ihm anvertraute Sache an einem sicheren Ort aufzubewahren. Dabei beschränkt sich die Pflicht des Depositars nicht bloss auf die Aufbewahrung der anvertrauten Sache, er hat darüber hinaus im Interesse des Deponenten die zur Erhaltung des anvertrauten Gutes erforderlichen Vorkehren zu treffen. Die gesetzliche Regelung des Hinterlegungsvertrages wird dem Rechtsverhältnis zwischen dem Pferdeeigentümer und dem Pensionsgeber bei weitem gerechter als die mietrechtlichen Bestimmungen.»
Bei Miete wird dem Pferdeeigentümer vom Vermieter nur gerade der Raum für die Unterbringung seines Pferdes oder seiner Pferde zur Verfügung gestellt. Der Vermieter hat für das Wohlergehen des Pferdes keine Verantwortung.
Kündigung jederzeit möglich
Als Hinterlegungsvertrag gibt der Pensionsvertrag dem Pensionär die Möglichkeit, den Vertrag jederzeit, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, durch die Wegnahme des Pferdes zu beenden (Art. 475 OR).
Vermischung der Verträge?
Es wird manchmal versucht, die für den Stall unbequeme Möglichkeit des Pensionärs, den Vertrag fristlos zu beenden, zu entschärfen, indem mietrechtliche Elemente eingeflochten werden. Die Absicht scheitert, weil Art. 475 OR von der Rechtsprechung als zwingende Bestimmung behandelt wird, also nicht mit Vertrag ausgeschaltet werden kann.
So schlimm ist das nicht: Wenn ein unzufriedener Pensionär schnell geht, bevor er andere «ansteckt», ist das meistens von Vorteil.
Immer wieder besteht Unsicherheit mit Bezug auf die rechtliche Einordnung des Vertrages zwischen dem Inhaber eines Stalles und dem Eigentümer eines Pferdes, das in diesem Stall eingestellt ist. Man nennt diesen Vertrag Pferdepensionsvertrag, im Gesetz, massgebend ist das Obligationenrecht, gibt es einen Pferdepensionsvertrag aber nicht.
Was zählt?
Bestimmend für die rechtliche Einordnung eines Vertrages durch den Richter sind die tatsächlichen Verhältnisse, sind die vertraglich vereinbarten Leistungen, welche die Vertragspartner zu erbringen haben. Nicht von Bedeutung ist die Bezeichnung, der Titel des Vertrages. Doch weshalb ist die rechtliche Einordnung wichtig? Kommt es in einem Vertragsverhältnis zum Streit, muss der Richter einen Vertrag einem bestimmten Typ zuordnen. Die gesetzlichen Bestimmungen, die für diesen Typ gelten, bilden die Grundlage zum Entscheid.
Der Pferdepensionsvertrag
Das Pferd ist in einem klassischen Pensionsstall. Der Stall stellt dem Pferd Raum für dessen Aufenthalt zur Verfügung, sei es mit einer Boxe oder in Gruppenhaltung. Dazu übernimmt der Stall auch die Betreuung des Pferdes, füttert dieses, besorgt die Sauberhaltung der Boxe und – heute wohl die Regel – auch das Auslassen des Pferdes zur «freien Bewegung». Der Stall übernimmt zudem Verantwortung für sein Wohlergehen in dem Sinne, dass er bei gesundheitlichen Problemen des Pferdes dessen Eigentümer oder im Notfall den Tierarzt alarmiert.
Den Vertrag mit diesem Inhalt qualifiziert die Rechtsprechung als Hinterlegungsvertrag. Dieser Vertragstyp ist gesetzlich geregelt in den Artikeln 472 und folgende des Obligationenrechts (OR). Der Pensionär ist Hinterleger, der Stall Aufbewahrer, das Pferd die hinterlegte Sache. Die Begründung dazu lesen wir im Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten von Arlesheim vom 19. April 1975 (BJM 1975 S. 195).
«Vielmehr ist die typische Vertragsleistung der Klägerin (Stall, Anmerkung Autor) hinterlegungsrechtlicher Art. Denn gemäss Art. 472 Abs. 1 OR verpflichtet sich der Aufbewahrer durch den Hinterlegungsvertrag eine vom Hinterleger ihm anvertraute Sache an einem sicheren Ort aufzubewahren. Dabei beschränkt sich die Pflicht des Depositars nicht bloss auf die Aufbewahrung der anvertrauten Sache, er hat darüber hinaus im Interesse des Deponenten die zur Erhaltung des anvertrauten Gutes erforderlichen Vorkehren zu treffen. Die gesetzliche Regelung des Hinterlegungsvertrages wird dem Rechtsverhältnis zwischen dem Pferdeeigentümer und dem Pensionsgeber bei weitem gerechter als die mietrechtlichen Bestimmungen.»
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Redaktion Kavallo | redaktion@kavallo.ch
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