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An den Equus Helveticus in Avenches habe ich grosse Augen gemacht, als ein Pferd mit der Hinterhand gegen die Zuschauer im Abstand von 20, 30 cm hingestellt wurde. Einmal hat es die Ohren angelegt und leicht ein Bein angehoben. Hätte das Pferd wirklich geschlagen, wäre die Besitzerin haftbar?   U. A. in V.
Grundlage der Haftung
Die rechtliche Grundlage zur Beantwortung dieser Leserfrage ist Artikel 56 des Obligationenrechts (OR), er regelt die Haftung des Tierhalters und lautet:
«Für den von einem Tier angerichteten Schaden haftet, wer dasselbe hält, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung angewendet habe, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.»
Damit sein Halter haftbar wird, muss das Tier Schaden anrichten. Es muss also eine eigene, selbstständige Aktion des Tieres zum Schaden führen. Schlägt und verletzt der abgebildete Schimmel die Frau mit der Handtasche, ist dies ein klassisches Geschehen für die Anwendung von Artikel 56 OR.
Das Gegenbeispiel wäre, wenn ein Reiter, trotz voller Kontrolle über sein Pferd, einen Zuschauer überreitet weil er nicht aufpasst. In diesem Fall hätten wir es mit der Haftung des Reiters aus Verschulden zu tun.
Die Haftung des Tierhalters ist eine Kausalhaftung: Richtet das Tier Schaden an, haftet der Halter, quasi automatisch. Ob den Halter eine Schuld trifft, ist zunächst nicht von Bedeutung. Der Geschädigte muss, will er Schadenersatz fordern, nur nachweisen, dass das Tier ihn geschlagen, gebissen, umgestossen oder was auch immer hat und dass ihm dadurch ein Schaden entstanden ist. 
Hat der Halter eine Abwehr­möglichkeit?
Ja, die Tierhalterhaftung ist eine milde Kausalhaftung. Der Halter kann sich durch den Sorgfaltsbeweis von der Haftung befreien. Gelingt es ihm nachzuweisen, dass er «alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung» angewendet hat, haftet er nicht – der Geschädigte trägt seinen Schaden in diesem Fall selbst!
Wann der Sorgfaltsbeweis gelingen kann, ist schwierig zu sagen. Zwei – überzeichnete – Beispiele, zugeschnitten auf die Leserfrage zur Erläuterung: 
Steht der Tierhalter mit seinem Pferd auf dem Platz zur Vorbereitung der Pferde auf den Einsatz, also an einem Ort, an dem die Zuschauer nichts zu suchen haben, und wird sein Pferd dort, ohne dass er dies bemerken musste, von einem hinzutretenden Zuschauer überrascht, wobei das Pferd ausschlägt, dürfte der Entlastungsbeweis gelingen.
Geht der Tierhalter mit seinem Pferd mitten in den Bereich der Zuschauer, kauft sich am Stand eine Wurst und in diesem Moment schlägt sein Pferd einen Zuschauer, wird der Entlastungsbeweis wohl kaum möglich sein.
Gibt es einen Mittelweg?
Trifft den Geschädigten ein Eigenverschulden, kann dies zu einer Reduktion der Haftung des Halters führen, also dazu, dass er nur einen Teil des Schadens zu bezahlen hat.
Fazit
Der Tierhalter muss eine hohe Sorgfaltspflicht beachten, will er für die Untaten seines Tieres nicht haften.
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