Laut Obligationenrecht haftet der Halter des Tieres. Das ist in Ihrem Fall die Reiterin oder die Besitzerin des Pferdes. Allerdings haftet der Tierhalter nur, wenn er das Tier mangelhaft beaufsichtigt hat, am Schaden also eine Mitschuld trägt. Doch wird die Haftpflichtversicherung der Reiterin nur einen sehr geringen Anteil des Schadens berappen müssen. Der Grund: Als Automobilist unterstehen Sie der strengen Kausalhaftung. Das bedeutet, dass Sie grundsätzlich auch ohne Verschulden für einen Schaden haften. Da in Ihrem Beispiel die Pferdehalterin den Unfall mitverursacht hat, wird Ihre Haftung den Umständen entsprechend reduziert. Die genauen Quoten werden die involvierten Versicherungen bestimmen. Sie müssen aber davon ausgehen, etwa 2/3 Ihres eigenen Schadens selber tragen zu müssen. Wenn Sie über eine Vollkaskoversicherung verfügen, wird diese die Kosten bis auf den vertraglich vorgesehenen Selbstbehalt übernehmen. Die Kosten für den Tierarzt bezahlt Ihre obligatorische Autohaftpflichtversicherung.

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