Nein, Sie können strafrechtlich nicht belangt werden. Die Pflicht, ein Pferd tierschutzkonform zu halten, trifft primär den Halter des Tieres. Als Reitbeteiligung, die das Pferd regelmässig gegen Entgelt bewegt und nutzt, können Sie laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwar auch als Halterin gelten. Allerdings nur im haftpflichtrechtlichen, nicht im tierschutzrechtlichen Sinne. Strafbar würden Sie sich erst dann machen, wenn Sie einen eigentlichen Beitrag an die gesetzeswidrige Haltung leisten würden. Das ist aber nicht der Fall, wenn Sie das Tier bewegen und dann in den Stall zurückbringen. Zudem kennt das Tierschutzgesetz nur für Tierärzte eine Anzeigepfl icht. Diese müssen bei Missständen die Behörden informieren. Diese Anzeigepfl icht trifft aber weder Sie als Reitbeteiligung noch einen zufälligen Beobachter. Dennoch sollten Sie im Interesse des Tieres noch einmal das Gespräch mit der Eigentümerin suchen und sie auf die Rechtslage hinweisen. Nützt das nichts, könnten Sie den Verstoss dem Veterinäramt oder der Polizei melden, damit diese Behörden einschreiten können.

NEWSLETTER
Jeden Donnerstagabend erhalten Newsletter-Abonnentinnen und -Abonnenten
ausgewählte Artikel sowie die nächsten Veranstaltungen bequem per E-Mail geliefert.

Vorgeschlagene Beiträge

Leave A Comment

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert