Aus “Kavallo” 07/24: Egal wo das Pferd lebt – es besteht immer und überall ein Verletzungsrisiko. Schwierig und komplex wird diese Thematik besonders dann, wenn sich das Pferd im Pensionsstall, ohne Zutun der Eigentümerin, eine Verletzung zugezogen hat. Die meisten Pensionsverträge enthalten Klauseln, welche die Haftung der Pensionsgeberinnen in unterschiedlichem Masse ausschliessen. Doch wie sind solche Klauseln aus rechtlicher Sicht zu beurteilen? Dieser Kurzbeitrag geht näher auf diese praxisrelevante Frage ein.
Von Layla Frehner, Juristin MLaw
Mit Abschluss des Pensionsvertrages verpflichtet sich die Pensionsgeberin zur Gewährung von Obhut und zur Sicherstellung der Versorgung des betreffenden Pferdes im Interesse der Pferdeeigentümerin. Letztere verpflichtet sich zur monatlichen Vergütung der Leistungen. Inhalt und Umfang des Pensionsvertrages bestimmen sich primär nach der Vereinbarung zwischen den Parteien. Nicht selten werden darüberhinausgehende Leistungen vereinbart, beispielsweise, wenn ein Pferd durch die Pensionsgeberin eingeritten werden soll. Pensionsverträge unterliegen keiner Formvorschrift und können sowohl für eine befristete als auch für eine unbefristete Dauer abgeschlossen werden.