Neue Bestimmungen Pferde-Import/-Export treten heute in Kraft

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Neue Import/Export Bestimmungen Pferde / Equiden Schweiz. © Can Stock Photo / semmickphoto

Gestützt auf das neue Tiergesundheitsrecht der EU gelten ab dem 11. Oktober 2021 für das innergemeinschaftliche Verbringen von lebenden Tieren und deren Zuchtmaterial (Samen, Eizellen und Embryonen) neue Bescheinigungsmuster, die dann in TRACES zur Verfügung stehen werden. Nur bis spätestens zum 15. Oktober können parallel noch bereits vorbereitete Bescheinigungen nach bisherigem Muster fertiggestellt und verwendet werden, danach sind nur noch die neuen Bescheinigungen gültig. Die gleichen Anforderungen gelten auch für Sendungen im Verkehr zwischen Mitgliedstaaten der EU und der Schweiz. Die jeweils aktuellen Schutzmassnahmen sind in jedem Fall einzuhalten.

Offizielle Mitteilungen Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen

Ab dem 11. Oktober 2021 steht das neue System TRACES NT zur Verwendung bereit. Künftig wird es nur noch möglich sein, Handelsbeteiligte in ein TRACES-Zeugnis aufzunehmen, die im System den Status «gültig» haben. Dies gilt sowohl für Versender, Empfänger, Herkunfts- und Bestimmungsbetriebe als auch für Transporteure. Dieser Status kann nur durch die jeweils zuständige Behörde vergeben werden. Dazu müssen Handelsbeteiligte allenfalls noch neu in TRACES NT erfasst werden, was in der Startphase einen Mehraufwand ergibt. Anfragen für Bescheinigungen sind frühzeitig an das kantonale Veterinäramt und es ist mehr Zeit einzuberechnen.

Antragsformular für die Registrierung Schweizer Handelsbeteiligten in TRACES (DOC, 103 kB, 22.07.2021)

 

TRACES-Erfassung ab dem 18. Oktober 2021 obligatorisch

Wie bisher wird auch künftig für jedes (grenzüberschreitende) Verbringen von Equiden eine amtliche Veterinärbescheinigung notwendig sein. Neu müssen solche Bescheinigungen dann in jedem Fall in TRACES erfasst werden.

Für Equiden mit einem „Validierungsabzeichen“ im Pass sind die Bescheinigung und TRACES-Meldung jedoch für “mehrfaches Verbringen während bis zu 30 Tagen“ gültig. Das Validierungszeichen nach der Option gemäss Artikel 65 Abs. (1) Bst. i Unterabsatz i der Delegierten Verordnung EU 2019/2035 [oder auch Artikel 92 Abs. (2) Bst. a) der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688] kann von den von den kantonalen Veterinärdiensten bezeichneten amtlichen TierärztInnen unter folgenden Voraussetzungen in den Equidenpass eingetragen werden:

  • die Equiden werden regelmässig (in Intervallen von höchstens einem Jahr) gegen Influenza (Pferdgrippe) geimpft;
  • sie werden mindestens zweimal jährlich einem Tierarzt/einer Tierärztin vorgestellt (die Besuche für Impfungen und Untersuchungen zwecks Verbringungen in Mitgliedstaaten der EU oder Drittstaatenländer können angerechnet werden);
  • im Herkunftsbetrieb (namentlich im «Heimhaltungsbetrieb», wo der Equide «gewöhnlich gehalten wird») findet kein Natursprung statt – ausser allenfalls in dafür vorgesehenen, abgetrennten Räumlichkeiten;
  • im jenem Herkunftsbetrieb werden die Vorschriften des Tierseuchen- (einschliesslich Identifizierung, Registrierung und Tierverkehr), Tierschutz- und Tierarzneimittelrechts

Die Einhaltung dieser Bedingungen muss nachvollziehbar dokumentiert sein. Das Validierungsabzeichen ist vier Jahre gültig. Falls die Voraussetzungen nicht (mehr) erfüllt sind, wird es annulliert oder die Verlängerung verweigert.

Für das «Verbringen» von lebenden Tieren und «Zuchtmaterial» (Samen, Eizellen und- Embryonen) massgebliche Erlasse

Auch für den (grenzüberschreitenden) Tierverkehr sind viele Grundsätze bereits in der «Basisverordnung» EU 2016/429 festgelegt (die wichtigsten Definitionen stehen im Art. 4, die «Huftierarten» im Anhang III).

Sämtliche «Delegierte Verordnungen» und «Durchführungsverordnungen» gelten «in Ergänzung dazu». Die Wichtigsten sind

  • für Landtiere und Bruteier die Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 mit den spezifischen Regelungen für deren Verbringen nach Tiergattungen und –kategorien (vereinzelt findet man ergänzende Bestimmungen in weiteren Erlassen: so stehen bestimmte «Blauzungenanforderungen» für das Verbringen von lebenden Tieren und Zuchtmaterial im Anhang V Teil II Kapitel II der Delegierten Verordnung EU 2020/689 über «Überwachung und Seuchenstatus»).
  • für Zuchtmaterial (Samen, Eizellen und Embryonen) die Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 mit (u.a.) Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit in Bezug auf Verbringungen von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen

 

Bescheinigungen

Für Sendungen von Landtieren oder Zuchtmaterial ist das gemäss (den Artikeln 6-13, bzw. Anhang I der) Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 für die jeweilige Tier- oder Warenkategorie passende Muster (in TRACES-NT) zu verwenden.

 

Informationen zum neuen Tiergesundheitsrecht

Fachinformation: Neues Tiergesundheitsrecht der EU (Animal Health Law AHL)

(im Anhang des Dokumentes werden die gegenüber dem bisherigen Recht wichtigsten Änderungen für das

«Verbringen» von Tieren beschrieben). EU-Webseite Animal Health Law

Übersicht Erlasse des Neuen Tiergesundheitsrechts der EU

 

 

 

2 Kommentare
  1. Gilt das nun nur für den Zweck der Zucht oder auch wenn ich auf einen Kurs fahre?

    • Profilfoto vonKavallo

      Wie bisher auch für einen Kurs:
      “Wie bisher wird auch künftig für jedes (grenzüberschreitende) Verbringen von Equiden eine amtliche Veterinärbescheinigung notwendig sein. Neu müssen solche Bescheinigungen dann in jedem Fall in TRACES erfasst werden.”

Kommentare sind für diesen Beitrag gesperrt.
  • Schweizer Zuchtgenossenschaft für Arabische Pferde

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