Ratgeber: 10/19

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Welche Aufwände darf der Pensionsgeber nach vorzeitigem Auszug des Pferdes dem Pensionsnehmer bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist in Rechnung stellen, wenn das Pferd in einem Offenstall stand? Respektive was darf der Pensionär an Pensionsgeld zurückfordern? Oftmals wird in Pensionsverträgen geregelt, dass keine Rückzahlung auf bereits getätigte Zahlungen erfolgt – ist dies auch wirklich rechtens? C. B.

Immer wieder kommt die Frage zum Rechtsverhältnis zwischen dem Pensionär und dem Stall neu auf. Diskutiert wird, ob ein Mietvertrag oder ein Hinterlegungsvertrag gegeben ist. Im Pferdepensionsvertrag ist die sichere Unterbringung und Betreuung des Pferdes die wichtigste Aufgabe des Stalles als Vertragspartner des Pferdebesitzers. Sein Pferd dem Stall in Obhut zu geben, setzt Vertrauen voraus. Dieses Vertrauen in die gute Betreuung hat mehr Gewicht als die Miete des reinen Raumes «Boxe». Aufgrund dieser Überlegungen qualifiziert die Gerichtspraxis den Pferdepensionsvertrag deshalb als Hinterlegungsvertrag und nicht als Miete. Geregelt ist dieser Vertragstypus in den Artikeln 472 und folgende des Obligationenrechts (OR). In der Sprache des Gesetzes ist der Pensionär Hinterleger, der Stall Aufbewahrer, das Pferd die hinterlegte Sache.
Für die Beendigung des Vertrages ist Artikel 475 OR massgebend. Artikel 475 Absatz 1 OR gibt dem Hinterleger das Recht,  die hinterlegte Sache jederzeit aus der Hinterlegung zurückzunehmen, jederzeit ist dabei wörtlich zu verstehen. Hinzu kommt, dass die Rechtsprechung OR 475 als zwingendes Recht einstuft. Das Recht des Hinterlegers auf jederzeitige Rücknahme der Sache kann durch den Vertrag mit dem Aufbewahrer nicht erschwert oder ausgeschaltet werden; eine im Vertrag allenfalls festgelegte Kündigungsfrist ist für den Hinterleger nicht verbindlich; der Aufbewahrer hingegen muss sich an die Frist halten, will er den Vertrag beenden.
Artikel 475 Absatz 2 OR gibt dem Aufbewahrer einen Anspruch auf Ersatz des Aufwandes, den er mit Rücksicht auf die vereinbarte Zeit gemacht hat.
Rechtsprechung in der Praxis
Der Pensionär kann auf dieser dargestellten Rechtsgrundlage den Stall mit seinem Pferd verlassen, wann er will, ohne Rücksicht auf eine vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist. Und wichtig: Die Wegnahme des Pferdes beendet den Vertrag sofort. Der Pensionspreis ist zu bezahlen bis und mit dem Tag, an dem das Pferd den Stall verlässt.
Hat der Pensionär den Pensionspreis zum Voraus bezahlt und verlässt er den Stall vor deren Ende, hat er Anspruch auf Rückerstattung des «nicht verbrauchten» Pensionsgeldes. Eine allenfalls aufgenommene Vertragsbestimmung, die diesen Anspruch verweigert, ist rechtswidrig.
Ansprüche in Ausnahmefällen
Der Anspruch des Stalles auf Ersatz des Aufwandes entsteht wohl nur in Ausnahmefällen. Er ist abhängig davon, dass eine bestimmte Zeit der Dauer der Pension vereinbart wurde, also eben eine Kündigungsfrist, und zusätzlich, dass dieser Aufwand für das bestimmte Pferd nötig war. Nur recht selten tätigt ein Stall für die Beherbergung und Betreuung eines bestimmten Pferdes einen speziellen Aufwand. Denkbar ist zum Beispiel, dass ein kleiner Stall zur Betreuung der zusätzlichen Pferde eine weitere Arbeitskraft einstellt. Deren Lohn für die Dauer einer Kündigungsfrist könnte einen zu ersetzenden Aufwand darstellen. Dass der Stall für ein einzelnes Pensionspferd in einem Offenstall einen ersatzfähigen Aufwand hat, ist kaum denkbar.
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  • Schweizer Zuchtgenossenschaft für Arabische Pferde

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